Untätigkeitsklage
Normen
Information
Unterfall der Verpflichtungsklage
Ist über einen Widerspruch oder einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden worden, so kann der
Betroffene nach § 75 VwGO unmittelbar Untätigkeitsklage erheben. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit Widerspruchseinlegung oder Antragstellung erhoben werden.
Zum Begriff der "angemessenen Frist": Die Verwaltung muss so rasch wie möglich entscheiden. Das Gericht hat einen weiten Beurteilungsspielraum, ob eine Frist im konkreten Fall angemessen ist oder nicht.