1. Die Ansprüche gegen den Bauunternehmer verjähren nach § 13 Nr. 4 Abs. 1 und 2 VOB/B innerhalb von 4 Jahren, und, soweit BGB vereinbart wurde, gemäß § 634a BGB neue Fassung innerhalb von 5 Jahren. Ansprüche, die von dieser Gewährleistungsfrist erfasst sind, sind der Nacherfüllungsanspruch gemäß § 635 BGB neue Fassung, der Anspruch auf Selbstvornahme und Ersatz der erforderlichen Aufwendun-gen gemäß § 637 BGB neue Fassung sowie der Schadensersatzanspruch bzw. der Anspruch nach § 284 BGB neue Fassung auf Ersatz vergebli-cher Aufwendungen.
Hinsichtlich eines Minderungsrechtes gemäß § 638 BGB kommt eine Verjährung nicht in Betracht, da dieses Recht als Gestaltungsrecht anzusehen ist. Eine Minderung oder auch ein Rücktritt ist aller-dings ausgeschlossen, wenn der Erfüllungsanspruch oder Nacherfül-lungsanspruch verjährt ist und der Auftragnehmer sich darauf be-ruft.
Der BGH hat (vgl. u. a. NJW 1969, 1710; NJW 1972, 1995; NJW 1976, 1502) nach auf altes Recht anwendbare Rechtsprechung erklärt, dass die kurze Verjährungsfrist des § 638 BGB nur dort gilt, wo es sich um Mängel handelt, die dem Bauwerk unmittelbar anhaften. Für "ge-wisse Mangelfolgeschäden" wurde ebenfalls von einer 5-jährigen Gewährleistungsfrist ausgegangen und die nach altem Recht geltende 30-jährige Regelverjährung nach § 195 BGB ausgeschlossen. Nur für entfernte Mangelfolgeschäden gilt das Rechtsinstitut der positiven Forderungsverletzung mit der Folge, dass in diesem Falle eine 30-jährige Verjährungsfrist einsetzen konnte.
Mit Sicherheit jedoch gilt dies nicht für verdeckte Mängel. Hier gilt ausschließlich die kurze Verjährungsfrist, und zwar sowohl nach altem als auch nach neuem Recht.
2. Hat der Unternehmer einen Mangel arglistig verschwiegen, gilt gemäß § 634a Abs. 3 neue Fassung ebenfalls die regelmäßige Verjährungsfrist von grundsätzlich 3 Jahren entsprechend § 195 BGB neue Fas-sung. Für Altschäden gelten Übergangsfristen, die jedoch im Ergebnis die langen Verjährungsfristen ebenfalls auch kurze Verjährungs-fristen zurückführen, beginnend mit der Umstellung von altem Schuldrecht auf neues Schuldrecht am 1. Januar 2002.
3. Auch die Gewährleistungsansprüche des Bauherrn gegen Architekten und sonstige Sonderfachleute verjähren grundsätzlich gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB neue Fassung, früher entsprechend § 638 BGB, in 5 Jahren, soweit es sich um Planungs- oder Überwachungsleistungen des Architekten für ein Bauwerk handelt. Eine 30-jährige Verjährungs-frist für diese Ansprüche gab und gibt es nicht, allenfalls könnte man darüber streiten, wann die Verjährungsfrist der Ansprüche des Bauherrn gegen den Architekten zu laufen beginnt, wenn der Archi-tekt auch die Leistungsphase 9 auszuführen hatte, die grundsätzlich erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist der Werkunternehmer been-det und damit abnahme- und abrechnungsfähig ist. Auf diese Frage dürfte es hier aber nicht ankommen.
Nur nach altem Recht gab es eine einzige Ausnahme, wonach unter Umständen Ansprüche gegen den Architekten erst in 30 Jahren verjähren konnten. Wurde nämlich die Leistung des Architekten nicht abgenom-men und hat der Auftraggeber die Abnahme der Architektenleistung nicht endgültig verweigert, kann eine Verjährungsfrist nicht zu laufen beginnen - nämlich mangels Abnahme -. Ein solcher Schadener-satzanspruch unterliegt daher nach der Rechtsprechung des BGH (Baurecht 2000, 128) der regelmäßigen Verjährungsfrist, nach altem Recht also 30 Jahre und nach neuem Recht entsprechend der Regelver-jährung gemäß § 195 BGB neue Fassung nunmehr 3 Jahre. Auch dies hat aber nicht das Geringste mit verdeckten Mängeln zu tun.
4. Beachtenswert ist ferner, dass, soweit Sonderfachleute Planungs- oder Überwachungsleistungen bei einem Bauwerk erbringen, die Ver-jährungsfrist ebenfalls 5 Jahre beträgt, soweit sie allerdings Ar-beiten auf gutachterlicher Basis durchführen, hier nur eine 3-jährige Verjährungsfrist gilt.
09.01.20075561 Mal gelesen