Altsparbücher – wenn Banken die Auszahlung verweigern:

Bankrecht
29.10.201948 Mal gelesen
Trotz zahlreicher Urteile ist noch immer zu beobachten, dass viele Banken in rechtswidriger Weise die Auszahlung von sog. Altsparbüchern verweigern.

Trotz zahlreicher obergerichtlicher wie auch höchstrichterlicher Entscheidungen ist noch immer festzustellen, dass Banken und Sparkassen entgegen der gefestigten Rechtsprechung in rechtswidriger Weise die Auszahlung von sog. Altsparbüchern verweigern.

Häufig finden sich im Nachlass verstorbener Angehöriger Sparbücher, bei denen die letzte Eintragung viele Jahre, oftmals sogar Jahrzehnte zurückliegt. Legt der Erbe bzw. der Berechtigte das Sparbuch dann der betreffenden Bank oder Sparkasse vor, wird häufig die Auszahlung verweigert mit pauschalen Behauptungen wie: das Guthaben sei längst ausgezahlt, das Sparbuch bereits vor Jahren aufgelöst worden, man verfüge über keine Unterlagen mehr usw.

In solchen Fällen sollten sich Betroffene jedoch nicht abschrecken lassen oder gar auf die Auszahlung des Sparguthabens verzichten, denn solche Ausreden verfangen nicht. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen hat der Sparer bzw. Sparbuchinhaber in einem solchen Fall die Höhe des Guthabens, die Bank hingegen die Auszahlung zu beweisen (so schon BGH mit Urteil vom 04.06.2002, XI ZR 361/01). Durch die Vorlage des Sparbuchs kommt der Sparbuchinhaber seiner Obliegenheit regelmäßig nach. Ein Sparbuch hat nach allgemeiner Meinung den Charakter einer für den Bankkunden entsprechenden externen Beweisurkunde. Demgemäß sind an die Erschütterung des Beweiswertes eines Sparbuchs hohe Anforderungen zu stellen, die nur im Ausnahmefall vorliegen können. Behauptet die Bank beispielsweise, Auszahlungen von einem Sparbuch, ohne dessen Vorlage vorgenommen zu haben, obliegt es ausschließlich der Bank, einen solchen Zahlungsvorgang beweiskräftig zu dokumentieren; bankinterne Unterlagen genügen hierfür nicht. Es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass die Unrichtigkeit eines Sparbuchs nicht mit bankinternen Unterlagen, die dem Kunden nicht zur Kenntnis gebracht worden sind, nachgewiesen werden kann.

Findet sich in einem Sparbuch selbst keinerlei Vermerk über eine Auszahlung und kann die Bank auch ansonsten keinen Auszahlungsnachweis erbringen, wie etwa durch einen vom Sparer unterzeichneten Auszahlungsauftrag, ist der Beweiswert des Sparbuchs nicht erschüttert und die Bank ohne jede Einschränkung zur Auszahlung des Guthabens - und zwar einschließlich der seit der letzten Eintragung aufgelaufenen Zinsen - verpflichtet. Verweigert sie die Auszahlung dennoch, muss der Anspruch dann vor Gericht durchgesetzt werden.

Wir haben in den letzten Jahren vielen Betroffenen zur Durchsetzung ihrer Ansprüche verholfen und Banken verpflichten können, die Guthaben aus sog. Altsparbüchern auszuzahlen. Sollte eine Bank oder Sparkasse die Auszahlung verweigern, stehen wir Betroffenen jederzeit gern für eine Erstberatung zur Verfügung.

hünlein rechtsanwälte
Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht