Der neue Widerrufsjoker - Das erstaunliche Urteil des LG Ravensburg vom 21.09.2018, AZ 2 O 21/18

Widerrufsjoker
07.11.20181089 Mal gelesen
Das Landgericht Ravensburg hat sich im Rahmen eines Darlehenswiderrufs mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Sparkassen auseinandergesetzt und dazu am 21.09.2018 unter dem Aktenzeichen 2 O 21/18 ein für Verbraucher sehr vorteilhaftes Urteil erlassen. Der neue Widerrufsjoker.

Doch was war geschehen?

Eine Kundin hatte bei der Sparkasse verschiedene Darlehen. Diese Darlehen wurden im Rahmen einer Umschuldung zu einem Darlehen zusammengefasst, damit nur noch eine monatliche Rate zu zahlen war und die Finanzen übersichtlicher wurden. Die Unterschrift für das Darlehen leistete die Kundin in der Sparkassenfiliale selbst, sodass kein Fernabsatzgeschäft vorlag.

Dieses Umschuldungsdarlehen hatte die Kunden später widerrufen und Rückabwicklung verlangt. Die Sparkasse hatte sich geweigert, weil das Widerrufsrecht angeblich nicht mehr bestehen würde.

Bestehen eines Widerrufsrechts

Bei einem Darlehen hat der Kunde nach § 495 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 2 Wochen Zeit sein Darlehen zu widerrufen. Dies werden wohl die meisten Fälle des Widerrufs sein. Zudem hat der Kunde bei einem Fernabsatzgeschäft gemäß § 312g Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch  (BGB) ebenfalls 2 Wochen Zeit sein Darlehen zu widerrufen.

Für ein Widerrufsrecht muss die Bank aber über bestimmte Rechte und Pflichten korrekt aufklären. Tut sie dies ordnungsgemäß, hat der Kunde 2 Wochen Zeit für den Widerruf. Klärt die Bank den Kunden nicht ordnungsgemäß auf, beginnt diese Zweiwochenfrist erst, wenn die Bank später ordnungsgemäß aufgeklärt hat. Daher lassen sich viele Verträge auch noch Monate oder gar Jahre später widerrufen, denn mangels korrekter Aufklärung besteht das zweiwöchige Widerrufsrecht noch immer.

Die Besonderheit in dem Fall - und die Fehler der Sparkasse

Informationen über das Fernabsatzgeschäft bei einem Vertragsabschluss in der Filiale

Zwar handelte es sich bei dem Darlehen hier um ein sogenanntes Präsenzgeschäft, also einem Vertragsabschluss in der Sparkassenfiliale. Die Voraussetzungen zum Fernabsatzgeschäft liegen deshalb nicht vor und der Kundin stand nur das eine Widerrufsrecht nach § 495 BGB für das Darlehen zu, nicht jedoch das Widerrufsrecht für ein Fernabsatzgeschäft gemäß § 312g Absatz 1 BGB.

Doch die Sparkasse hatte einen Fehler gemacht. Denn in dem Darlehensvertrag hatte die Sparkasse auch das Widerrufsrecht zum Fernabsatzgeschäft abgedruckt, was wohl eine Vereinfachung sein sollte und gängige Praxis war. Die Sparkasse hatte sich also selbst in dem Darlehensvertrag dazu verpflichtet die Kundin auch über das Widerrufsrecht im Fernabsatzgeschäft aufzuklären. Damit hatte sich die Sparkasse selbst dazu verpflichtet der Kundin die notwendigen Informationen für das Fernabsatzgeschäft zukommen zu lassen. Da es ja aber tatsächlich kein Fernabsatzgeschäft war, hat die Sparkasse dies natürlich nicht getan. Selbst Schuld! Entschieden die Richter.

Die Sparkasse hatte sich nämlich durch den Vertrag selbst dazu verpflichtet, die Kundin über den Fernabsatzwiderruf aufklären zu wollen. Alternativ hätte die Sparkasse die Darlehensnehmer zumindest darüber aufklären müssen, dass es sich nicht um Fernabsatzgeschäft handelt. Beides hat die Sparkasse aber nicht getan. Die Aufklärung war somit nicht ordnungsgemäß und deshalb hat die Zweiwochenfrist für den Widerruf auch nie begonnen zu laufen. Der Widerruf war also noch möglich!

Wenn Sie also in Ihrem Darlehensvertrag, den Sie in der Filiale unterschrieben haben, auch eine Information zum Fernabsatzgeschäft finden, könnte Ihnen auch heute noch immer ein Widerrufsrecht zustehen.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) als Widerrufsjoker

Über das Widerrufsrecht für Darlehen nach § 495 BGB selbst wurde die Kundin hingegen ordnungsgemäß aufgeklärt und die Widerrufsfrist war damit nach 2 Wochen abgelaufen. Das Darlehen wäre somit eigentlich nicht widerrufbar - wären da nicht die AGB.

Denn auch die von der Sparkasse gestellten AGB sorgten dafür, dass die zweiwöchige Widerrufsfrist für das Darlehenswiderrufsrecht nicht zu laufen begann und die Kundin deshalb auch nach dem Recht noch widerrufen konnte.

Banken und Sparkassen haben eine Formulierung in Ihren AGB, welche laut dem Landgericht Ravensburg dafür sorgt, dass die Zweiwochenfrist nicht zu laufen beginnt:

Banken haben dazu in Ihren AGB stehen:

"Nr. 11 Aufrechnung und Verrechnung

(1) Aufrechnung durch den Kunden

Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind."

Sparkassen formulieren dies sehr ähnlich in Ihren AGB:

"Nr. 4 Grenzen der Aufrechnungsbefugnis mit der Bank

Der Kunde kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind."

Das Landgericht Ravensburg hatte zu diesen AGB-Formulierungen eine einfache Haltung und bezog sich dazu auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Die Klausel ist unwirksam, weil sie für den Kunden nicht verständlich ist! Das erschwert Kunden den Widerruf.

Das Landgericht Ravensburg schreibt dazu:

Durch die AGB-Klausel entsteht bei einem Darlehensnehmer der falsche Eindruck, dass er nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen kann. Der Kunde geht also davon aus, dass er nicht mit seinen Forderungen aus dem Widerruf gegen Forderungen der Sparkasse aufrechnen darf - denn die Sparkasse bestreitet ja gerade den Widerruf und damit auch die Forderungen. Die unrichtige Belehrung ist auch geeignet, den Kunden von einem Widerruf abzuhalten, denn er kann nicht sicher beurteilen, ob das Aufrechnungsverbot wirksam ist oder nicht.

Damit wird das Widerrufsrecht unzulässig erschwert. Und wurde das Widerrufsrecht unzulässig erschwert, beginnt die Zweiwochenfrist auch hier nicht zu laufen. Die Kundin konnte aufgrund der AGB-Formulierung das Darlehen also auch noch widerrufen.

Zusammenfassung

Aufgrund von komplizierten Formulierungen in dem Darlehensvertag und in den AGB standen der Kundin zwei eigentlich schon abgelaufene Widerrufsrechte zu. Die Sparkasse hatte die Kundin nicht ordnungsgemäß belehrt und den Widerruf unzulässig erschwert, sodass die Zweiwochenfrist für den Widerruf noch nicht zu laufen begann. Der Widerruf war damit also auch nach Jahren noch immer möglich!

Zumindest was die Unwirksamkeit der AGB-Formulierung angeht hat das Landgericht Ravensburg Recht, denn es erhält Rückendeckung vom Bundesgerichtshof. Dieser urteilte nämlich kürzlich (Urteil des BGH vom 20.03.2018, Aktenzeichen XI ZR 309/16): Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse enthaltene Bestimmung "Nummer 11 Aufrechnung und Verrechnung" ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Damit könnte das Landgericht Ravensburg ein für Verbraucher wichtiges Urteil gefällt haben, denn für Verbraucher könnte sich dadurch die Möglichkeit zum Widerruf von Darlehen ergeben haben, an die sich Kunden eigentlich gebunden fühlten. Es lässt sich klar sagen, dass diese Formulierungsfehler in dem Darlehensvertrag und in den AGB zulasten der Bank gehen, sodass Kunden auch nach Jahren noch immer ein Widerrufsrecht zustehen kann.

Kunden, die bei einem Filialabschluss über das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen aufgeklärt wurden oder ein Darlehen abgeschlossen haben, bei dem eine (vergleichbare) AGB-Formulierung verwendet wurde, sollten die Verträge genau überprüfen lassen und sich über ihre Rechte aufklären lassen. Oft lassen sich so überteuerte Darlehen auch noch nach Jahren widerrufen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Kim Oliver Klevenhagen der Rechtsanwaltskanzlei AdvoAdvice aus Berlin begrüßt das Urteil des Landgerichts Ravensburg und lobt es als verbraucherfreundlich: "Für Kunden sind vor allem die langen Verträge und kleingedruckten AGB von Banken oft ein Graus. Wollen die Kunden den Vertrag haben, müssen sie die AGB akzeptieren, ob sie wollen oder nicht. Dabei formulieren Banken die AGB nur für sich selbst vorteilhaft und für den Otto Normalverbraucher unverständlich und unnötig kompliziert. Dieses Urteil wird dafür sorgen,  dass Banken die AGB zukünftig verständlich formulieren müssen."

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