Endlich Schnee!! Des einen Freud - des andren Leid und oft bei Unfall eine "Quote" (Teilschuld)

Autounfall Verkehrsunfall
30.12.20092107 Mal gelesen
Generell gilt, dass jeder Verkehrsteilnehmer sich in der Geschwindigkeit den Sicht- und Straßenverhältnissen anzupassen hat. Daher gilt bei einem Unfall unter "ungewöhnlichen" Straßenverhältnissen wie dem derzeit auf Berlin niedergehenden Neuschnee oft, dass beiden Unfallparteien eine Teilschuld zugeschrieben wird. Bei Stellungnahmen und Aussagen sollte sich einjeder daher dringend bedeckt halten und zunächst mit seinem Fachanwalt für Verkehrsrecht Rücksprache halten...

Schneefall ist wunderschön und winterlich. Leider ist er nicht immer gut für die Sicht und geht oft mit einer unerwartet ausgeprägten Rutschigkeit der Straße einher.

Im Falle eines Unfalls droht  eine "Quote". D.h. Sie tragen plötzlich einen Teil der Schuld, was dann Ihre Haftpflichtversicherung bzw. Ihre Prämie sowie ggf. die Kasko belastet.

Hier sind nun einige Konstellationen in z.T. älteren Urteilen zusammengestellt:

Sie sollten beherzigen, dass Sie sich gerade bei Unfällen in dieser Wetterlage mit Äußerungen zurückhalten und rechtzeigtig Rat bei Ihrem Fachanwalt für Verkehrsrecht suchen.

Denn- in diesen Situationen kann die Haftungslage anders sein, als man vermuten würde:

So fuhr ein PKW auf einem verschneiten Pass bergab. Er geriet ins Schleudern, als er für einen ihm entgegenkommenden PKW, welcher seinerseits einen parkenden Wagen überholte, bremsen mußte. Es traf den Bergabfahrenden eine Quote von 67%. (OLG Köln 3.12.1975; Az.:2 U 55/75).

Auch ein anderer Fahrer mußte allerdings zu ebener Erde bei spiegelglatter Strasse ein geparktes Fahrzeug auf der linken Fahrbahn überholen. Ihm kam ein Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit entgegen. Nach der Kollision trug der Fahrer, der zu schnell gefahren war, 100% der Schuld, obwohl er auf der richtigen Fahrbahn gefahren war. (LG Kiel 8.1.1998 ; Az.: 1 S 104/97).

Ein historisches Urteil gibt einem beim Überholen eines ebenfalls liegengebliebenen Fahrzeugs auf einer mit 6-8% bergan gehenden, vereisten Straße wiederum selbst liegengebliebenen LKW die Hauptschuld (67%) an einem Unfall mit dem Gegenverkehr, obwohl der ihm entgegenkommende PKW mit überhöhter Geschwindigkeit fgefahren war. (LG Tübingen 23.11.1955; Az.: 1 S 84/55).

Immer wieder für Diskussionen gut ist der vorfahrsberechtigte Fahrer, der mit Sommerreifen im Schnee unterwegs ist als ihm die Vorfahrt genommen wird. Bereits vor Verschärfung der Rechtsprechung wurde ihm 1986 eine 20%ige Teilsxchuld zugewiesen. (AG Trier 21.3.1986; Az.: 6 C 220/85).

Doch auch ganz andere Konstelationen sind denkbar: So wurde einemim Februar bei Kälte auf eine Bundesstrasse einfahrenden und dort auf einer Eispfütze wegschleudernden PKW-Fahrer nur eine 20%ige Verantwortung zugesprochen. 80 % trug der Mitarbeiter der Post, der bei Reparaturarbeiten die Pfütze hatte entstehen lassen. Soche Nachweise zu führen ist in der Praxis jedoch meist sehr schwierig... (OLG Karlsruhe 18.11.1993, Az.: 13 U 318/91).

Anders als in der Volksmeinung wurde auch der folgende Auffahrunfall entschieden: Auf spiegelglatter Strase kam ein PKW trotz - oder wegen - heftiger Manövrier- und Bremsmanöver ins Trudeln, der nachfolgende Fahrer fuhr mit 20.25 km/h auf. Hier trug der Auffahrende  nur 25% der Schuld (OLG Nürnberg 29.5.1992/ Az.: 8 U 494/92).

Einemauf der BAB mit 110km/h auf ein Räumfahrzeug, welches auf der  linken Spur Schneereste beseitigte und in der Dunkelheit mit Rundumleuchte sowie den typischen Fahrzeugfarben leidlich zu erkennen gewesen war auffuhr,  wurden 100% der Schuld zugesprochen. (OLG Braunschweig 4.2.2002; Az.: 7 U 67/01)

Bei Begegnungskollisionen auf glatten durch Schneeberge oder-hügel verengten Fahrbahnen wird die "Schuld" meist hältfig geteilt. Räumt einer der Unfallgegner jedoch ein Rutschen ein, wird sein Anteil in der Regel jedoch höher eingeschätzt.

Was heißt das für Sie:

1. Genießen Sie den Schnee, aber fahren Sie vorsichtig - schon allein, weil die anderen vielleicht unvorsichtig sind.

2. Sollten Sie dennoch verunfallen, bedenken Sie die vorgenannten Probleme und vermeiden Sie unnötige Angaben. Insbesondere "Ich bin gerutscht" oder "Ich hab´s nicht gesehen" sind nicht hilfreich. Sprechen Sie lieber rechtzeitig mit Ihrem Fachanwalt für Verkehrsrecht.