Verkehrsüberwachung im Focus der Verfassungsrichter - Sind "Blitzer" jetzt verfassungswidrig?

Autounfall Verkehrsunfall
24.08.20097531 Mal gelesen
Generelle Videoaufzeichnungen zur Ermittlung von Geschwindigkeits- oder Abstandssündern ohne eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung verletzen das Recht der Verkehrsteilnehmer auf informationelle Selbstbestimmung, so das Urteil.
 
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass es sich beim Videomitschnitt des Verkehrsgeschehens ohne vorherige Auswahl verdächtiger Fahrzeuge um einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung handelt. Ein solcher Eingriff in die Grundrechte bedürfe einer klaren gesetzlichen Grundlage. (Beschluss vom 11.08.09, Az.: 2 BvR 941/08).
 
Aus meiner Sicht ist aufgrund dieses Urteils der Verfassungsrichter nicht damit zu rechnen, dass nun alle Bußgeldbescheide, die auf sonstigen Messverfahren wie Laser-, Radar- oder Sensormessungen beruhen verfassungswidrig sind. Im Unterschied zu den Verkehrskontrollsystemen VAMA, Vidit VKS und ViDiStA stellt dort zunächst die Elektronik fest, dass ein bestimmtes Fahrzeug die Geschwindigkeit überschritten hat, und erst dann werden der Fahrer und das Kennzeichen fotografiert", betont Rechtsanwalt Christian Demuth. Auch bei Messungen mit mobilen Videofahrzeugen der Polizei wird zunächst eine Vorauswahl verdächtiger Fahrzeuge getroffen. Es gibt also einen konkreten Anfangsverdacht.
 
Beim vorliegenden Fall ging es um die kontinuierliche Aufzeichnung des gesamten Verkehrsflusses. Erst im Nachhinein wird dabei am Computer ausgewertet, wer gegen eine Geschwindigkeitsbeschränkung oder eine Abstandsregel verstoßen hat. Bei den festgestellten Verkehrsverstößen handelt es sich praktisch um Zufallsfunde. Genau diese Vorgehensweise kritisieren die Karlsruher Richter als verfassungswidrig.
 
Da die Vorgehensweise der nachträglichen Beweisauswertung, die der Karlsruher Entscheidung zugrunde lag,  bei videogestützten Kontrollsystemen der überwiegenden Praxis entspricht und die vom Bundesverfassungsgericht geforderte klare gesetzliche Eingriffsgrundlage in den deutschen Bundesländern fehlt, können sich Betroffene, die Einspruch einlegen, zumindest vorerst noch darauf berufen, dass die Nutzung ihrer Videoaufzeichnung im Bußgeldverfahren einem Beweisverwertungsverbot unterliegt.
 
Im konkreten Fall aus Mecklenburg-Vorpommern hat das Bundesverfassungsgericht nicht direkt einen Freispruch ausgesprochen, sondern den Fall zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Jetzt muss das Amtsgericht unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben neu prüfen. Dabei dürfte es wohl kaum erheblich vom Karlsruher Blick auf das Thema Generalverdacht abweichen.
 
Legt man das Karlsruher Urteil zugrunde, ist es derzeit sicherlich einen Versuch wert, auch Bußgeldbescheide, die auf dem klassischen "Blitzer" beruhen, mit dem Argument der verfassungswidrigen Beweisgewinnung qualifiziert anzugreifen. Weil der Ausgang einer solchen Argumentation hier meines Erachtens, anders als bei den o.g. videogestützten Systemen, äußerst ungewiss ist, kann man Betroffenen, die nicht über eine Verkehrsrechtsschutzversicherung verfügen, dazu jedoch nicht raten. Das Kostenrisiko wäre gegenüber den Erfolgsaussichten unverhältnismäßig. Zumindest, wenn nicht noch andere Argumente gegen die Messung zur Verfügung stehen. 
 
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, um das es hier geht, gibt es auf der Seite des BVerfG im Volltext:  www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20090811_2bvr094108.html  
     
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Der Verfasser dieses Beitrags, Rechtsanwalt Christian Demuth, Düsseldorf, ist regional und überregional nahezu ausschließlich auf dem Gebiet des Verkehrsstrafrechts, einschließlich Ordnungswidrigkeiten- und Fahrerlaubnisrecht, tätig.