Geschwindigkeitsmessung mit ViDistA - Freispruch wegen nicht nachvollziehbarer Signalübertragung

Autounfall Verkehrsunfall
28.05.20093627 Mal gelesen

Das Amtsgericht Senftenberg hat einen Mann freigesprochen, der laut Bußgeldbescheid des Landes Brandenburg eine Geldbuße in Höhe von 450 € zahlen sowie ein dreimonatiges Fahrverbot antreten sollte. Der Grund war eine Geschwindigkeitsübertretung um satte 72 km/h. Der Mann wollte den Bußgeldbescheid nicht hinnehmen, legte Einspruch ein, setzte sich vor Gericht  zur Wehr und hatte vollen Erfolg. Das Gericht hielt die Geschwindigkeitsmessung mit dem Verkehrsvideosystem ViDistA VDM-R für unverwertbar.

 

Die Begründung des Gerichts: Weil bei dem vorliegend verwendeten Messgerät die Daten nicht direkt zum Messgerät, sondern über einen zwischengeschalteten CAN-Bus geleitet wurden, sei das Messgerät zum Tatzeitpunkt nicht gültig geeicht gewesen. Jedes für die Verkehrsüberwachung eingesetzte Messgerät verfügt über eine Bauartzulassung, die von der Physikalisch Technischen Bundesanstalt (PTB) erteilt wird. Hier enthielt die Bauartzulassung die Vorgabe, dass  die aufgenommenen Wegsignale direkt zum Messgerät geleitet werden. Ein zwischengeschalteter CAN-Bus, mit dem das Gerät vorliegend arbeitete, war von der Bauartzulassung nicht vorgesehen.

 

Zur Erklärung: Ein CAN-Bus ist ein Steuergerät, das auf dem Impulsweg vom Wegimpulsgeber zum Videonachfahrsystem zwischengeschaltet ist. Von diesem Steuergerät werden die Wegstreckenimpulse des Wegimpulsgebers weiterverarbeitet, indem Wegstreckenimpulse nachgebildet werden. Eine direkte Weitergabe der Impulse an das Videonachfahrsystem erfolgt beim Einsatz mit CAN-Bus-Einrichtung also nicht.

 

Zwischengeschaltete Einrichtungen benötigen aber eine Bauartzulassung durch die Physikalisch-Technische-Bundesanstalt (PTB). Da der CAN-Bus über eine solche Bauartzulassung jedoch nicht verfügt, sind die Voraussetzungen für eine Eichung nicht gegeben. Wird ein solches Fahrzeug dennoch geeicht, ist die Eichung zwar formell richtig, inhaltlich aber fehlerhaft.

 

Ein eingeschalteter Sachverständiger hatte erklärt, dass das Gerät zwar innerhalb der im Eichschein vorgesehenen Toleranzen korrekte Werte ermitteln kann. Das gelte aber nur unter der Voraussetzung, dass die Signalübertragung korrekt ist. Ob dies hier der Fall war, konnte aber nicht nachvollzogen werden, weil die konkrete Funktionsweise des zwischengeschalteten CAN-Bus nicht bekannt war. Das Steuergerät versende Wegimpulse über Telegramme an das Messgerät, ohne dass eine interne Kontrolle stattfinde. Es könne so nachträglich nicht mehr nachvollzogen werden, ob und unter welchen Bedingungen Störungen bei der Übertragung der Datentelegramme auftreten bzw. ob die Zuordnung der übertragenen Wegdaten zu den Zeitdaten korrekt erfolgt ist.

 

Doch Vorsicht:  Die Schlussfolgerung, eine fehlende Eichgültigkeit führe zu einer vollständigen Unverwertbarkeit der Messung wird nicht von jedem Gericht gezogen. Beim Oberlandesgericht Hamm zum Beispiel wäre der Betroffene nicht mit einem Freispruch davon gekommen. Dieses Gericht hätte stattdessen einen höheren Toleranzabschlag auf den gemessenen Geschwindigkeitswert gefordert. Die Anhänger dieser Meinung verweisen darauf, dass die fehlende Eichgültigkeit nur dazu führe, dass das Messverfahren nicht mehr als sog. standardisiertes Messverfahren betrachtet werden kann. Nicht standardisierte Messmethoden sind aber durchaus zulässig. Das Risiko der größeren Ungenauigkeit müsse nur durch größere Toleranzen ausgeglichen werden. 

 

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Der Beitrag nimmt Bezug auf einen Beschluss des AG Senftenberg vom 11.08.2008, Az. 54 OWi 1211 Js-OWi 16355/07. 

Der Verfasser, Rechtsanwalt Christian Demuth, Düsseldorf, ist regional und überregional nahezu ausschließlich auf dem Gebiet des Verkehrsstrafrechts, einschließlich Ordnungswidrigkeiten- und Fahrerlaubnisrecht, tätig. 

Weitere Infos: www.cd-verkehrsrecht.de