Infolge eines durch Alkoholisierung verursachten Verkehrsunfalls nahm die Haftpflichtversicherung den Kfz-Führer und den Versicherungsnehmer wegen Obliegenheitsverletzung mit jeweils 5.000,- € in Regress.
Vorliegend verursachte die Ehefrau des Versicherungsnehmers mit dem von ihm haftpflichtversicherten Pkw infolge von Alkoholisierung einen Verkehrsunfall, wobei sie mehrere Autos beschädigte. Es entstand ein Schaden von über 10.000,- €. Nach der Schadenregulierung nahm die Haftpflichtversicherung zunächst die Ehefrau in Höhe von 5.000,- € in Regress. Zudem verlangte der Versicherer nun noch vom Versicherungsnehmer, dem Ehemann als Beifahrer, eine Rückzahlung von 5.000,- €.
Darüber hatte das AG Aachen zu entscheiden. Dabei berücksichtigte das AG die Bedingungen für den Fall der Leistungsfreiheit des Versicherers wegen der Verletzung von Obliegenheiten. Vor Eintritt des Versicherungsfalles besteht Leistungsfreiheit, wenn nach § 2 b Ziffer 1 e AKB der Fahrer wie hier infolge Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Wobei bei der Verletzung einer derartigen Obliegenheit die Leistungsfreiheit des Versicherers auf den Betrag von 5.000 Euro beschränkt ist. Daneben besteht nach § 7 AKB die Obliegenheit des Versicherungsnehmers im eingetretenen Versicherungsfall alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Hier besteht die Leistungsfreiheit des Versicherers in Höhe von 2.500,- bis 5.000,- €. Diese beiden Obliegenheitsverletzungen können nebeneinander geltend gemacht werden.
Vorliegend nahm der Versicherer eine Obliegenheitsverletzung für die Ehefrau nach § 2 AKB an und nach § 7 AKB für den Versicherungsnehmer als Beifahrer, weil dieser nicht verhindert hatte, dass seine alkoholisierte Frau den Pkw führte.
Das AG Aachen hielt jedoch fest, dass hier beide Verhaltensweisen, das Fahren unter Alkoholeinfluss der Ehefrau und das Fahrenlassen durch den Versicherungsnehmer als Beifahrer, lediglich eine Obliegenheitsverletzung im Sinne von § 2 b Ziffer 1 e AKB sind, da beide Obliegenheitsverletzungen vor dem Eintritt der Versicherungsfalles gelegen hatten. Dies rechtfertigt nach Auffassung des Gerichts nicht § 2 b Ziffer 1 e AKB zweifach anzuwenden und dadurch den maximalen Betrag der Leistungsfreiheit doppelt zu berechnen.
AG Aachen, 11 C 125/07
Hinweis:
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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030/886 81 505