Abschleppen, Abschleppkosten, Freispruch für die bundesweit tätige Parkräume KG.

Autounfall Verkehrsunfall
13.08.2015565 Mal gelesen
Private Abschleppfirmen sind oft auf Parkplätzen von Discountern, Einkaufszentren oder anderen Stellen tätig. Die wegen gewerbsmäßiger Erpressung in 29 Fällen angeklagte Firma bzw. deren Geschäftsführer wurden freigesprochen.

Das Münchner Landgericht hat am 12. August 2015 den Geschäftsführer des Unternehmens vom Vorwurf der versuchten und vollendeten Erpressung in 29 Fällen freigesprochen. Die Parkräume KG entfernt im Auftrag von Privatunternehmen auf deren Parkplätzen widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge und gibt sie an die Falschparker erst nach Zahlung von Beträgen von bis zu 340 Euro heraus. Die Staatsanwaltschaft forderte für den Unternehmer drei Jahre Haft und will in Revision gehen.

Nach 14 Verhandlungstagen stellte das Gericht fest: "Die Kammer widmete sich nicht nur dem Geschäftsmodell, sondern untersuchte 23 Einzelfälle." In jedem Fall handele es sich um unberechtigt abgestellte Fahrzeuge. "Der Angeklagte konnte dies auch anhand von Beweisfotos lückenlos nachweisen". Die Beschilderung an den jeweiligen Örtlichkeiten war ebenfalls eindeutig. Das Gericht stellte fest, daß die privaten Auftraggeber schon vorab mit Flugblättern die Abschleppmaßnahmen ankündigten.

Dieser Rechtsauffassung ist zu folgen. Denn das Abschleppunternehmen hat aufgrund der Abschleppkosten ein Zurückbehaltungsrecht. Ist das Auto erst mal weg, erfolgt die Herausgabe nur gegen Bezahlung. Die 200,00 bis 300,00 EUR, zzgl. Verwahrkosten, die i.d.R. dafür veranschlagt werden, müssen Sie bezahlen, denn laut BGH ist es zulässig, daß das Abschleppunternehmen das Fahrzeug erst nach Bezahlung herausgibt. Dann müssen Sie sich im Klageweg diese Kosten zurückholen. Ob die Abschleppkosten zu hoch sind, ist also zivilrechtlich zu klären. Strafrechtlich war dem Unternehmen Parkräume KG also nichts vorzuwerfen.

Rechtsgrund für das Abschleppen, das häufig von Eigentümern von Kunden- und Besucherparkplätzen aller Art in Auftrag gegeben wird, ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH V ZR 144/08), welche das unbefugte Benutzen fremder Parkplätze als unerlaubte oder verbotene Eigenmacht bezeichnet, auch, wenn noch andere Parkplätze frei sind.

Die Gerichte urteilen beim Thema Abschleppen insbesondere zu den Kosten unterschiedlich: Das AG München stellte mit Urteil vom 23.08.2011 fest, daß lediglich 100,00 EUR Abschleppkosten gerechtfertigt seien, obwohl das Abschleppunternehmen 297,50 EUR verlangt hatte (AZ: 415 C 29487/10). Das Amtsgericht Berlin-Mitte sah in seinem Urteil vom 19.07.2011 lediglich 110,00 EUR Abschleppkosten anstatt 161,75 EUR als gerechtfertigt an (AZ: 25 C 50/11). Das Amtsgericht Hamburg-Altona befand, daß einem Abschleppunternehmen reine Abschleppkosten von 120,00 EUR und eine tägliche Verwahrgebühr von 10,00 EUR zustehen (AZ: 314A C 47/08). Weil keine ausreichende Beschilderung auf die Abschleppandrohung hinwies, verurteilte das AG München allerdings mit Urteil vom 07.06.2011 das Abschleppunternehmen zur Zahlung der vollständigen Abschlepp-, Anwalts- und Gerichtskosten (AZ: 473 C 24675/10).

Die Abschleppkosten werden also oft durch die Gerichte nahezu halbiert. Hinzu kommen regelmäßig Standgebühren auf einem Verwahrplatz. Teilweise werden Fahrzeuge aber auch nur umgesetzt, sodaß der Eigentümer das Fahrzeug suchen muß. Andere Kosten dürfen nicht umgelegt, Inkassogebühren nicht gefordert werden. Leerfahrten können nur berechnet werden, wenn tatsächlich ein Abschleppunternehmen gerufen wurde.

Am besten Sie beachten die StVO, ziehen einen Parkschein, legen die Parkscheibe aus oder halten sich an die Vorgaben des Eigentümers der Parkfläche. Vermeiden Sie hohe Folgekosten und Ärger.

Aber das Auto kann auch durch den Abschleppvorgang beschädigt worden sein (Gutachter notwendig), etwaige Folgekosten können bei unzulässigem Abschleppen eingefordert werden. Überprüfen Sie Ihr Fahrzeug auf Beschädigungen. Achten Sie auf die Felgen, Lackschäden durch Haltebänder und Reifenschäden. Automatikfahrzeuge müssen i.d.R. auf einen Abschleppwagen aufgeladen werden, bei Fahrzeugen, die lediglich auf einer sog. Abschleppachse fixiert und mit einer rollenden Achse abgeschleppt werden, können Beschädigungen an Getriebe oder Lenkung auftreten. Holen Sie das abgeschleppte Fahrzeug nicht ohne Zeugen und ggf. Dokumentation mittels Digitalkamera ab. Bedenken Sie, daß das Abschleppunternehmen unter Zeitdruck arbeitet - Rücksichtnahme auf Ihr Eigentum findet nur begrenzt statt.

Beauftragen Sie unmittelbar einen Rechtsanwalt, wenn Sie die Verletzung Ihrer Rechte oder Sachschäden vermuten. Die Abschleppkosten müssen Sie jedoch tragen, wenn Sie unberechtigt geparkt haben.


Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.

Mail:kanzlei@anwalthesterberg.de