Die Instanzgerichte sind inzwischen dazu übergegangen bei einem Verstoß gegen die Lenk- und Ruhezeiten mit Sachschaden oder konkreter Gefährdung anderer - auch des Beifahrers - die Wahrscheinlichkeit der Verurteilung wegen Straßenverkehrsgefährdung zu bejahen, mit der Folge, dass die Fahrerlaubnis bereits unmittelbar am Unfallort vorläufig (§ 111a StPO) entzogen werden kann (so bspw. AG Hamburg, Az. 244 Gs 16/08).
Aus dem Verstoß gegen die Lenk- und Ruhezeiten wird sodann gefolgert, dass ein geistiger oder körperlicher Mangel - nämlich eine Übermüdung im Sinne von § 315c Strafgesetzbuch - vorgelegen hat und ein Unfall oder eine konkrete Gefährdung dadurch verursacht wurde.
Das wiederum eröffnet über die Regelbeispiele des § 69 Abs. 1, Abs. 2 Strafgesetzbuch die Möglichkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis.
Die Problematik liegt hier darin, dass insbesondere im Rahmen der Annahme von Fahrlässigkeit ganz erhebliche Begründungs- und Nachweisprobleme der Instanzgerichte hinsichtlich der Kausalitäts- und Zurechnungszusammenhänge zwischen der Tathandlung (Verstoß gegen die Lenk- und Ruhezeiten) einerseits, und dem Taterfolg (Unfall / konkrete Gefährdung) auftauchen.
Hier ist der Beschuldigte / Angeklagte unbedingt auf anwaltliche Hilfe angewiesen!
Insbesondere für das Ermittlungsverfahren gilt beim Beschuldigten, dass SCHWEIGEN das Mittel der ersten Wahl sein muss!