Mithaftung für Unfall bei 200 km/h 

Autounfall Verkehrsunfall
07.07.2015190 Mal gelesen
Die erhebliche Überschreitung der Richtgeschwindigkeit kann eine erhebliche Mithaftung bei einem Verkehrsunfall begründen, auch wenn dem Unfallgegner ein grober Fahrfehler vorzuwerfen ist.

Die erhebliche Überschreitung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h (hier: um 70 km/h) kann eine erhebliche Mithaftung (hier: 40%) bei einem Verkehrsunfall begründen, auch wenn dem Unfallgegner ein grober Fahrfehler vorzuwerfen ist.

Dies hat das OLG Koblenz mit Urteil vom 14.10.2013 - 12 U 313/13 entschieden.

Der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges wechselte grob verkehrswidrig unmittelbar von der Einfädelspur einer Autobahn auf die Überholspur, um ein vorausfahrendes Fahrzeug zu überholen. Daraufhin kam es zu einer Kollision mit dem beklagten Fahrzeugführer, der sich mit ca. 200 km/h für den Kläger bereits sichtbar genähert hatte. An der Stelle bestand keine Geschwindigkeitsbegrenzung.

Das Landgericht hat die Klage des verkehrswidrig überholenden Fahrzeuges vollumfänglich abgewiesen. Dem folgte des Berufungsgericht nicht. Der Verkehrsunfall sei für den Beklagten entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht unabwendbar gewesen. Ein Fahrer, der die Unabwendbarkeit eines Unfalls geltend machen wolle, müsse sich wie ein "Idealfahrer" verhalten. Ein Idealfahrer fahre aber nicht schneller als die Richtgeschwindigkeit.

Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn der Unfall für den Beklagten auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit nicht zu vermeiden gewesen wäre. Hierzu habe der in dem Berufungsverfahren gehörte Sachverständige jedoch überzeugend dargelegt, dass bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h durch den Beklagten der Unfall durch eine mittelstarke Bremsung hätte vermieden werden können.

Im Rahmen der Abwägung zwischen dem erheblichen Verschulden des Fahrers des klägerischen Fahrzeuges und der deutlich erhöhten Betriebsgefahr des Fahrzeug des Beklagten durch die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit um etwa 60% ist das OLG unter Berücksichtigung einer Vielzahl von Entscheidungen in vergleichbaren Fällen im Ergebnis zu einer Mithaftung des Beklagten von 40% gelangt.