Haushaltsführungsschaden / Verkehrsunfall: Bei Körperverletzung besteht ein zusätzlicher Schadensersatzanspruch!

Autounfall Verkehrsunfall
24.07.20082384 Mal gelesen

Wenn ein Geschädigter durch Verletzungen aus einem unschuldig erlittenen Unfall nicht in der Lage ist, zeitweise oder dauernd seinen Haushalt zu führen oder die von ihm vor dem Unfall übernommenen Haushaltstätigkeiten zu erbringen, so steht ihm ein separater Schadensersatzanspruch zu (sogenannter Haushaltsführungsschaden).

Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, wie sich der Verletzte über die Schwierigkeiten seinen Haushalt zu führen hinweghilft.

Das besondere hier:
Auch bei der unentgeltlichen Hilfe einer nahestehenden Person hat der Geschädigte den Anspruch auf Haushaltsführungsschaden gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer. Ein Rechnungsnachweis o.ä. ist nicht erforderlich! Lebt der Geschädigte in einem Mehrpersonenhaushalt ist die Mithilfe der Mitbewohner anzurechnen, jedoch nur die tatsächlich geleistete Tätigkeit im Haushalt.

Berechnung des Haushaltsführungsschadens
Bei völligem Ausfall im Haushalt (z.B. bei 100 % Arbeitsunfähigkeit) hängt die Höhe der Ersatzkraftkosten davon ab, für welche Zeit (Zeitfaktor; Stunden/Woche) eine Ersatzkraft eingestellt werden müsste und in welche Vergütungsgruppe des Bundesangestelltentarifs (Wertfaktor) eine solche Ersatzkraft eingestuft werden müsste. Dabei kommt es auf den Bruttolohn an, welcher der Ersatzkraft zu zahlen ist, weil der Geschädigte den Bruttolohn und nicht den Nettolohn finanziell aufwenden muss (AG Kiel, 117 C 125/07).

Orientierungshilfe für den erforderlichen Zeitfaktor
Da es nur auf die vor dem Schadensereignis tatsächlich geleistete Arbeitszeit im Haushalt ankommt, ist deren Umfang konkret zu ermitteln. Als Orientierungshilfe kann folgende Tabelle dienen. Es kommt jedoch auf die Umstände des Einzelfalls an.


Durchschnittlich erforderliche Wochenstunden / Haushaltsgröße:

                                                                          
1-Pers.-Haushalt:   nicht erwerbstätig = 20 h  teilweise erwerbstätig = 20 h voll erwerbstätig = 18 h                                
2-Pers.-Haushalt:   nicht erwerbstätig = 38 h  teilweise erwerbstätig = 38 h voll erwerbstätig = 19 h
3-Pers.-Haushalt:   nicht erwerbstätig = 45 h  teilweise erwerbstätig = 45 h voll erwerbstätig = 27 h
 

Sollten Sie einen Anspruch auf Haushaltsführungsschaden haben, sind wir Ihnen gerne bei der genauen Berechnung der Schadenshöhe behilflich.

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor RA Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 - 886 81 505.