Fahrlässige Drogenfahrt mit Fahrverbot; erhöhte Begründungsaforderungen bei zeitlich zurückliegenden Cannabiskonsum

Autounfall Verkehrsunfall
12.11.2014384 Mal gelesen
Das OLG Karlsruhe hat in seiner Entscheidung vom 10.05.2013 der Rechtsbeschwerde des Beschuldigten statt gegeben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das zuständige Amtsgericht zurückverwiesen. Hierbei entspricht das OLG mit seiner Entscheidung der ständigen Rechtsprechung, wonach bei zeitlich zurückliegendem Cannabiskonsum sowie einer geringen Überschreitung des analytischen Grenzwertes von 1,0 ng/ml erhöhte Anforderungen an den Nachweis der Fahrlässigkeit zu stellen sind.

Der Betroffene wurde vom AG B. gem. § 24 a III StVG wegen fahrlässigen Führens eines Fahrzeuges unter Wirkung des berauschenden Mittels Cannabis zu einer Geldbuße und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Er hatte während des Besuches eines Musikfestivals in der Zeit vom 01. bis 03.06.2012 Cannabis konsummiert und führte am 04.06.2012 gegen 3:40 Uhr mit einem THC-Gehalt von 1,5 ng/ml im Blut ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr.
Das AG hatte den Vorwurf der Fahrlässigkeit auf den Konsum von Cannabis während des Festivalaufenthaltes gestützt, weitere Feststellungen unterblieben aber. Dies ist jedoch nicht ausreichend. Im Rahmen einer fahrlässigen Drogenfahrt im Ordnungswidrigkeitenverfahren (§ 24 a II StVG) ist dem Betroffenen nachzuweisen, "dass er die Möglichkeit fortdauernder Wirkung des Cannabiskonsums entweder erkannt hat oder zumindest hätte erkennen können und müssen".
Bei einer nur geringen Überschreitung des analytischen Grenzwertes und einem längeren zeitlichen Abstand von etwa einem Tag zwischen dem Konsum des berauschenden Mittels und dem Fahrtantritt kann es an dieser Erkennbarkeit fehlen, weshalb diese besonders darzulegen ist. "In einem solchen Fall bedarf es näherer Ausführungen dazu, aufgrund welcher Umstände sich der Betroffene hätte bewusst machen können, dass der Cannabiskonsum noch Auswirkungen bei Fahrtantritt haben konnte."

Vgl. OLG Karlsruhe vom 10.05.2013
Hinweis:
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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.