Geschwindigkeitsverstoß bei Augenblickversagen?

Autounfall Verkehrsunfall
19.05.2014581 Mal gelesen
Liegen besondere Umstände vor, die den Schluss auf ein Augenblickversagen zulassen, kann es rechtswidrig sein, den Betroffenen zu einer Geldbuße wegen fahrlässiger Geschwindigkeitüberschreitung zu verurteilen.

Von einem Augenblickversagen ist auszugehen, wenn ein ansonsten konzentrierter Verkehrsteilnehmer für einen kurzen Moment die im Verkehr erforderliche Sorgfalt unbeabsichtigt außer Acht lässt. In solchen Fällen kann nach der BGH Rechtsprechung grundsätzlich kein Fahrverbot verhängt werden.

Im vorliegenden Fall überschritt der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit und wurde von dem Amtsgericht wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 240,00 € und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Dabei befasste sich auch das Amtsgericht mit dem sog. Augenblickversagen. Jedoch ging das Amtsgericht davon aus, dass der Betroffene zwar das begrenzende Geschwindigkeitszeichen unbeabsichtigt übersehen hat, allerdings aufgrund der vorhandenen Fahrbahnschäden hätte erkennen müssen, dass hier eine Geschwindigkeitsbegrenzung vorlag. Folglich verneinte das Amtsgericht ein sog. Augenblickversagen.

Gegen diese Entscheidung legte der Betroffene mit Erfolg Rechtsbeschwerde ein. Das Oberlandesgericht stellt in diesem Zusammenhang klar, dass die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen nicht ausreichend sind. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass nicht sämtliche Straßen, deren Fahrbahn Schäden aufweisen, umgehend mit geschwindigkeitsbegrenzenden Schildern versehen werden. Vielmehr hätte das Gericht feststellen müssen, wie erheblich die Straßenschäden gewesen sind und ob sich die Geschwindigkeitsbegrenzung dem Betroffenen tatsächlich hätte aufdrängen müssen.
Zu beachten ist jedoch, dass es zu einer anderen Beurteilung kommen kann, wenn die Örtlichkeiten wie z.B. eine Autobahnbaustelle auf eine Geschwindigkeitsbegrenzung (eindeutig)
hinweisen.
Vgl. OLG Oldenburg vom 28.9.2013
Hinweis:
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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.