Strafbar wegen Unfallflucht nach Schieben einer Mülltonne

Autounfall Verkehrsunfall
08.05.20081872 Mal gelesen

Ein Anwohner hatte Mülltonnen, die auf Rollen bewegt werden, zum Abholen durch die Müllabfuhr auf die Straße gestellt. Dabei beschädigte er mit der Mülltonne ein parkendes Fahrzeug und ging weg, ohne sich weiter zu kümmern. Dadurch hat er sich strafbar gemacht. Die Folge seines Verhaltens: Eine Verurteilung wegen Unfallflucht nach § 142 Strafgesetzbuch. Das Landgericht Berlin bestätigte die Verurteilung.

Wie kann das sein?

Der Tatbestand des Paragraph 142 StGB - auch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort genannt - dient dem Schutz bzw. der Sicherung der schadensrechtlichen Ausgleichsansprüche, die ein Unfallgeschädigter haben kann. Durch die Strafandrohung soll bei Unfällen im Straßenverkehr verhindert werden, dass ein Geschädigter die Möglichkeit verliert, festzustellen, wer möglicherweise den Schaden verursacht hat und somit haftet.
Deshalb muss jeder, der an einem Unfall im öffentlichen Straßenverkehr beteiligt ist, zunächst eine angemessen Zeit an der Unfallstelle warten.
Das Landgericht Berlin hat in seiner Entscheidung hervorgehoben, dass das Tatbestandsmerkmal "im Straßenverkehr" weit auszulegen sei. Es komme darauf an, so die Richter, was nach der "natürlichen Verkehrsauffassung" in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehe. Der Begriff "natürliche Verkehrsauffassung" ist Juristendeutsch und meint hier, diejenigen Handlungen, die nach der Auffassung der Mehrheit der Allgemeinbevölkerung noch direkt im "Straßenverkehr" passieren. Die Richter am Landgericht Berlin haben unterstellt, dass das Rollen von Mülltonnen an den Straßenrand in der Bevölkerung überwiegend als Handlung im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr angesehen werde. Demnach sei hier der Straftatbestand der Verkehrsunfallflucht einschlägig. 

Unfallbeteiligter nach diesem Straftatbestand kann übrigens jeder sein, der mit seinem Verhalten irgendwie zum Unfall beigetragen haben kann. Auch wer meint, dass er nach den Umständen am Unfall keine Schuld hat, muss daher am Unfallort bleiben und die Feststellung seiner Personalien ermöglichen. Die "zivilrechtliche" Schuldfrage spielt zunächst keine Rolle. Sie kann später aufgeklärt werden. Es geht nur darum, dass der Geschädigte die Möglichkeit bekommt, festzustellen, wer irgendwie zum Unfall beigetragen haben könnte.

Mehr als sich unter Angabe seiner Personalien vorzustellen muss und sollte man aber nicht. Zu groß ist die Gefahr, dass man sich mit Aussagen zum Unfallgeschehen selbst belastet. Kommt die Polizei, gibt es ohnehin nur eins, was man richtig machen kann: Kompromisslos Schweigen!

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Weitere Infos zum Thema
Unfallflucht: www.cd-recht.de