Verhalten bei sog. Unfallflucht bzw. Fahrerflucht.

Autounfall Verkehrsunfall
17.02.2014481 Mal gelesen
Wenn Sie sich unerlaubt vom Unfallort entfernen, wird aus einem einfachen Haftpflichtschaden eine Straftat, die weitreichende Folgen haben kann: Geldstrafe, Führerscheinentzug, Wiedererteilungssperre, MPU.

Nach § 142 StGB wird derjenige bestraft, der sich als an einem Verkehrsunfall Beteiligter vom Unfallort entfernt, ohne zuvor den anderen Unfallbeteiligten die Feststellung seiner Personalien ermöglicht zu haben oder hierzu wenigstens eine angemessene Zeit gewartet zu haben, sowie derjenige, der sich zwar erlaubterweise vom Unfallort entfernt hat, die erforderlichen Feststellungen aber nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

Den Vorwurf der sog. "Fahrerflucht" sollte man nicht auf die leichte Schulter nehmen. Ein unbeachtlicher Bagatellschaden liegt i.d.R. bei unter 50,00 EUR vor, also in der Praxis so gut wie gar nicht. Sachverständigengutachten der Staatsanwaltschaft über den Unfallschaden fallen regelmäßig beschuldigtenunfreundlich aus. Ob man unvorsätzlich aufgrund Nichtbemerkens den Unfallort verlassen hat, wird regelmäßig als Schutzbehauptung gewertet bzw. fällt der tatrichterlichen freien Überzeugung anheim.

Wenn ein bedeutender Fremdschaden (ca. 1300,00 EUR je nach Gerichtsbezirk) gegeben ist, wird nach §§ 111a StPO, 69,II, Nr. 3 StGB i.d.R. die Fahrerlaubnis entzogen. Beim Delikt des unerlaubten Entfernens vom Unfallort handelt es sich um einen so genannten Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Bekanntlich reicht die Hinterlassung einer Zettelnotiz nicht aus. Befinden Sie sich z.B. auf dem Parkplatzes eines Supermarktes o. ä., lassen Sie den Geschädigten ausrufen. Ist eine feststellungsbereite Person nicht an der Unfallstelle, besteht eine Wartepflicht, d. h. der Unfallbeteiligte muß an der Unfallstelle auf das Eintreffen einer feststellungsbereiten Person warten und dann seinen weiteren Pflichten nachkommen. Die Wartepflicht wird von den Gerichten im Einzelfall bestimmt. Die durch Rechtsprechung festgelegten Wartefristen bewegen sich zwischen 15 Minuten bei einem Bagatellunfall bis zu über zwei Stunden bei größeren Schäden.

Entfernt sich ein Unfallbeteiligter von der Unfallstelle nach Ablauf einer Wartefrist, so sind seine Verpflichtungen, Maßnahmen zur Schadenregulierung zu treffen, damit nicht beendet. Der Gesetzgeber verlangt hier vielmehr, daß sich der Unfallbeteiligte bei einer Polizeidienststelle meldet und die erforderlichen Angaben macht. Darüber hinaus muss er seinen eigenen Aufenthaltsort und den Abstellort seines Fahrzeugs bekanntgeben und sich für weitergehende Überprüfungen (Art der Beteiligung) bereithalten.

Es erwartet Sie als Täter neben der eigenen Versicherungsangelegenheit (Rückgriffshaftung) ein Strafverfahren mit Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren, Fahrverbot, Entzug der Fahrerlaubnis, Führerscheinsperre, Punkte im Verkehrszentralregister und bei Hinzutreten weiterer Straftaten (z.B. Trunkenheit im Verkehr) oder Zweifeln an Ihrer Fahrtauglichkeit sogar eine MPU.

Sollten Sie einer Fahrerflucht beschuldigt werden, suchen Sie sich anwaltliche Hilfe, schweigen Sie und besprechen die Sachlage mit Ihrem Anwalt nach Akteneinsicht. Fahrerflucht ist ein abstraktes Vermögensgefährdungsdelikt, das die Durchsetzung bzw. Abwehr von zivilrechtlichen Ansprüchen der Unfallbeteiligten bzw. Geschädigten schützen soll.

Sind Sie selbst Opfer einer Fahrerflucht, fotografieren Sie Ort und Stelle des Tatorts, Ihr Fahrzeug und rufen Sie die Polizei zur Unfallaufnahme. So sichern Sie sich auch Ihren Kaskoschutz, wenn der Täter nicht ermittelt wird. Sichern Sie Spuren (Lack, Glassplitter etc.). Befragen Sie Personen im Umfeld, die vielleicht etwas gesehen haben können. Der Zentralruf der KFZ-Versicherer teilt Ihnen den Fahrzeughalter mit, wenn Ihnen sein Kennzeichen bekannt ist. Lassen Sie den Fahrzeugschaden begutachten und übergeben Sie die Regulierung ebenfalls einem Rechtsanwalt.

 

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV.

Mail:kanzlei@anwalthesterberg.de