Neue Punkte in Flensburg - Die Übergangsphase

Neue Punkte in Flensburg - Die Übergangsphase
27.01.2014419 Mal gelesen
Dieser zweite Teil meines Beitrags zur Reform des Verkehrszentralregisters erläutert insbesondere die Übergangsphase bis zum Inkrafttreten des neuen Fahreignungsregisters und gibt Hinweise, wie man sich jetzt verhalten sollte.

Dies ist der zweite Teil meines Beitrags über das neue Fahreignungsregister. In diesem Teil  geht es vor allem um die Regelungen im Übergangszeitraum. Vorab noch einmal zur Erinnerung: Das neue Fahreignungsregister tritt zum 1. Mai 2014 in Kraft. Bis dahin läuft alles weiter wie gehabt. Was aber passiert dann mit den Punkten? Ist es sinnvoll, bis dahin noch irgendetwas zu tun?

Grundsatz:

Eintragungen werden per 1. Mai 2014 vom alten in das neue Punkteschema umgerechnet, und zwar

1 - 3 Punkte (alt):      1 Punkt (neu)

4 - 5 Punkte (alt):      2 Punkte (neu)

6 - 7 Punkte (alt):      3 Punkte (neu)

8 - 10 Punkte (alt):     4 Punkte (neu)

11 - 13 Punkte (alt):   5 Punkte (neu)

14 - 15 Punkte (alt):   6 Punkte (neu)

16 - 17 Punkte (alt):   7 Punkte (neu).

Ausnahme:

Es gibt ab dem 1. Mai 2014 keine Eintragung mehr für Verstöße, die keine unmittelbare Bedeutung für die Verkehrssicherheit haben. Zu diesen Verstößen zählt z. B. das Unberechtigte Befahren einer Umweltzone oder Verstöße gegen Kennzeichenregelungen. Alte Punkte, die auf solchen Verstößen beruhen, werden auch nicht umgerechnet, sondern entfallen ganz. Dies gilt auch bei Straftaten, die im Straßenverkehr begangen wurden, aber mit der Verkehrssicherheit nicht direkt in Zusammanhang stehen, z. B. Beleidigung, § 185 StGB.

Ist es sinnvoll, jetzt etwas zu tun?

Vor Aktionismus warne ich. Im Zweifelsfall tun Sie sich keinen Gefallen, wenn Sie z. B. jetzt noch schnell ein Aufbauseminar besuchen. Wir erinnern uns: Ab dem 1. Mai 2014 kann man innerhalb von fünf Jahren nur noch einmal insgesamt einen Punkt abbauen (siehe Teil 1 dieses Beitrages). Bis dahin können Sie bis zu vier Punkten abbauen.

Der ADAC empfiehlt auf seiner Homepage, man solle sich einen "umfangreichen Rabatt nach altem Recht durch rechtzeitige Teilnahme sichern". Diesem Rat kann ich mich nur sehr bedingt anschließen. Bedenken Sie, dass die Umrechnung sich indirekt auch auf den Rabatt auswirkt. Haben Sie nach derzeitigem Recht mehr als 8 Punkte, können Sie sowieso nur noch 2 Punkte abbauen, was nach der Umrechnung einem Punkt entspricht. Das wird sich kaum jemals lohnen - außer wenn Sie darauf aus sein sollten, mit blütenweißer Weste in das neue Fahreignungsregister zu starten..

Nur wenn Sie derzeit zwischen 4 und 8 Punkten haben, könnte sich ein Aufbauseminar für Sie wirklich lohnen. Dadurch würden Sie nämlich 4 Punkte abbauen, was immerhin 2 Punkten nach neuer Rechnung entspricht und zu einer merklichen Reduzierung der Punktezahl führen würde. Bei weniger als 4 oder mehr als 8 Punkten hingegen können Sie den Ratschlag des ADAC getrost ignorieren und das Geld für das Aufbauseminar sparen.

Welches Verhalten ist sinnvoll bei Verstößen vor dem 1. Mai 2014?

Etwas verzwickter ist die Frage, welches Recht bei aktuellen Verstößen günstiger ist. In diesem Fall lohnt es sich unter Umständen, etwas genauer nachzurechnen. Ob ein Verstoß nach altem oder neuem Recht behandelt wird, hängt nämlich davon ab, wann er eingetragen wird. Das wiederum hängt in der Regel davon ab, wann der Verstoß rechtskräftig wird.

Die Anwaltauskunft des Deutsche Anwaltvereins (DAV) stellt dazu auf ihrer Homepage fest: Jemand, der bisher noch keine Punkte auf dem Konto hat, sollte sich um eine Eintragung möglichst vor der Gesetzesänderung bemühen, vorbelastete Autofahrer sollten sich hingegen um eine Eintragung nach neuem Recht bemühen. Dies lässt sich erreichen, indem man Einspruch einlegt und so die Rechtskraft bzw. die Eintragung über den 1. Mai 2014 hinausschiebt.

Eine kritische Einschätzung der neuen Regelungen folgt im dritten und letzten Teil dieses Beitrages.