Fahrerlaubnis - Wann droht eine MPU ?

Autounfall Verkehrsunfall
28.10.20072187 Mal gelesen

Bestehen Bedenken an der Kraftfahrteignung eines Fahrerlaubnisinhabers oder Fahrerlaubnisbewerbers kann oder muss die Behörde anordnen, dass der Betroffene seine Kraftfahrteignung durch Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (BfG) nachweisen möge.

Gegen die Anordnung eines solchen Eignungsgutachtens, das noch unter der Bezeichnung MPU bekannt ist, gibt es grundsätzlich keinen Rechtsschutz. Daher ist es für einen Kraftfahrer besonders wichtig die Anhaltspunke zu kennen, bei denen mit einem BfF-Gutachten zu rechnen ist.

Die Beibringung des Gutachtens darf zu den folgenden Zwecken angeordnet werden:

- Vorbereitung der Entscheidung über die Erteilung einer Fahrerlaubnis
- Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis
- Vorbereitung der Entscheidung über Versagung, Belassen oder Neuerteilen der Fahrerlaubnis unter Auflagen und Beschränkungen

Die Behörde hat einen Ermessensspielraum, wann sie die Anordnung eines Gutachtens für erforderlich hält. In manchen Fällen muss sie es anordnen. In jedem Fall muss die Anordnung einer Gutachtenbeibringung aber auf greifbare und konkrete Anhaltspunkte gestützt werden, die berechtigte Zweifel an der körperlichen, geistigen oder charakterlich-sittlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen. Ein Eignungsgutachten ist also zu erwarten, wenn der Behörde Tatsachen bekannt geworden sind, die zu Bedenken an der Kraftfahrteignung führen. Die Voraussetzungen, unter denen diese Bedenken greifen sind gesetzlich in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) und im Straßenverkehrsgesetz (StVG) definiert.

Die Behörde kann das BfF-Gutachten (medizinisch-psychologischen Gutachten) bei Vorliegen folgender Gründe anordnen:

- Bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahrteignung stehen oder bei denen Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen (sofern diese jetzt noch zu berechtigen Zweifeln Anlass geben, was z.B. nicht der Fall ist, wenn bereits das Gericht sich nach ausführlicher Würdigung die Eignung des Betroffen festgestellt hat!)

- bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften (insoweit ist die Maßnahme der Fahrerlaubnis auch außerhalb des     Mehrfachtäter-Punktesystems denkbar!)
- wenn bei Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis früher schon wiederholt entzogen worden war
- wenn bei Neuerteilung der Fahrerlaubnis die vorausgehende Fahrerlaubnisentziehung aus einem der oben genannten Gründe beruht hatte
- wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen
- wenn nach dem Gutachten eines zuvor eingeschalteten Arztes des Gesundheitsamtes oder anderen Arztes der öffentlichen Verwaltung, des zuständigen Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, des Arbeits- oder Betriebsmediziners, Rechtsmediziners oder Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung und nach der (nachvollziehbaren) Würdigung dieser Gutachten noch ein medizinisch-psychologisches-Gutachten zusätzlich erforderlich ist
- bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung mitgeteilt worden sind
- bei Krankheiten oder sonstigen Mängeln nach der Anlage 4 oder 5 der FeV

Die Behörde hat anzuordnen, dass vom Betroffenen ein medizinisch-psychologisches-Gutachten beizubringen ist, wenn im Hinblick auf eine Auffälligkeit im Zusammenhang mit Alkoholkonsum (der Alkoholkonsum kann auch im Ausland bekannt geworden sein)

- Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen
- nach einem zuvor beigebrachten ärztlichen Gutachten Tatsachen für eine Alkoholabhängigkeit nicht begründet sind, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen
- wiederholt im Straßenverkehr Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss begangen wurden
- ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blut-Alkoholkonzentration 1,6 Promille oder einer Atem-Alkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde
- die Fahrerlaubnis aus einem der oben genannten Gründe entzogen war
- sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch nicht mehr besteht

Die Behörde hat ein medizinisch-psychologisches Gutachten in Bezug auf Konsum von Betäubungs- oder Arzneimitteln anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

- Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt oder
- Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG vorliegt oder
- missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Stoffen oder Arzneimitteln vorliegt
und zusätzlich
die Fahrerlaubnis aus einem dieser Gründe entzogen war
oder
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist
oder
zu klären ist, ob er ohne abhängig zu sein weiter die BtMG-Substanzen oder sonstigen
psychoaktiv wirkenden Stoffe oder Arzneien einnimmt

In Bezug auf Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister ordnet die Fahrerlaubnisbehörde in der Regel die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens an, wenn

- dem Betroffenen wegen Erreichens von 18 Punkten oder mehr die Fahrerlaubnis entzogen wurde

Bei einer Fahrerlaubnis auf Probe geschieht dies in der Regel, wenn

- in einer neuen Probezeit nach Fahrerlaubniserteilung nach vorausgegangener Entziehung erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen wurden (§ 2a Abs.5 StVG).
Ansonsten können Fahrerlaubnisinhaber in der Probzeit auch aufgrund der allgemeinen Anordnungsgründe von der Aufforderung zu einem Fahreignungsgutachten betroffen sein.