Der Wiederbeschaffungswert des Autos ist der zentrale Bezugspunkt für die Abwicklung des bei einem Unfall eingetretenen Sachschadens.
Sind die Reparaturkosten höher als 130% des Wiederbeschaffungswertes, so kann der Geschädigte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von dem Schädiger nicht die Erstattung von Reparaturkosten verlangen. Er muss vielmehr auf Totalschadenbasis abrechnen, das heißt er erhält den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Der Restwert beurteilt sich nach dem örtlichen Markt, d. h. nach den Preisen der lokalen Gebrauchtwagenhändler.
Liegen die Reparaturkosten bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert, so kann der Geschädigte diese ersetzt verlangen, wenn er das Auto tatsächlich reparieren lässt und mindestens noch sechs weitere Monate behält.
Sind die Reparaturkosten niedriger als der Wiederbeschaffungswert, so kann der Geschädigte wählen, ob er fiktiv nach einem Sachverständigengutachten abrechnet oder die konkret angefallenen Reparaturkosten verlangt.Wird nach einem Gutachten abgerechnet, so erhält der Geschädigte nach einer neuen gesetzlichen Regelung aus der jüngsten Vergangenheit nur den Nettobetrag der Kosten ohne Umsatzsteuer. Die Steuer wird nur ersetzt, wenn sie konkret angefallen ist, etwa bei einer Teilreparatur.Fällt ein merkantiler Minderwert, d. h. ein Wertverlust bei der reparierten Sache an, so ist auch dieser zu ersetzen.Wird das Auto verkauft, so ist der Schaden um den tatsächlich erhaltenen Kaufpreis (Restwert) zu kürzen.