Konsum von Khat ist ein K.O.-Kriterium für den Führerschein

Konsum von Khat ist ein K.O.-Kriterium für den Führerschein
05.09.2012709 Mal gelesen
Obwohl Khat nicht zu den klassischen Rauschmitteln gehört, hat ein Konsument nach festgestelltem Konsum dieselben Konsequenzen zu befürchten wie der Konsument einer harten Droge.

Eine wichtige Entscheidung für Konsumenten von Khat hat am 21.3.2012 der Verwaltungsgerichtshof Kassel getroffen (6 L 1984/11.GI)

Demnach begrünet der Konsum von Khat in der Regel die Ungeeignetheit zum Führen von Kfz. Weil sowohl der in den Blättern enthaltende Wirkstoff Cathinon als auch die Umwandlung in das schwächere Cathin Substanzen im Sinne des BtMG seien komme es weder auf die Konsumform, noch auf die Konsumhäufigkeit oder die Wirkstoffmenge an. Entscheidungserheblich sei auch nicht, ob der Wirkstoff die Fähigkeit, Kfz zu führen, tatsächlich einschränke.

Anders als bei Cannabis ist Konsumhäufigkeit kein Kriterium

Für die Annahme der Ungeeignet sei allein ausreichend, dass eine im BtMG aufgelistete Substanz, mit Ausnahme von Cannabis, konsumiert wurde. Daher hat die Fahrerlaubnisbehörde keine andere Wahl als die Fahrerlaubnis auch nach unstreitig feststehendem Khatkonsum zu entziehen.

Warnung vor unbedachten Äußerungen

Der Konsum von Khat kann dabei feststehen aufgrund eines toxikologischen Gutachtens nach einer Blutentnahme oder aber bereits aufgrund von eigenen Angaben des Betroffenen. Anders als bei Cannabis muss die Behörde nicht zweifelsfrei nachweisen, dass der Fahrerlaubnisinhaber mehr als einmal konsumiert hat. Khatkonsum sollte daher gegenüber der Polizei und Behörden niemals eingeräumt werden. Sonst bedeutet dies das Aus für den Führerschein.     

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Der Verfasser, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Demuth, vertritt schwerpunktmäßig Menschen in Verkehrsstraf- und Bußgeldverfahren sowie im Fahrerlaubnisrecht - bundesweit: Nähere Infos: www.cd-recht.de