Bei Fahrerermittlung nach Blitzerfoto hilft Kenntnis der Spielregeln - Routinemäßiger Lichtbildabgleich begegnet rechtsstaatlichen Bedenken

Autounfall Verkehrsunfall
09.05.200721762 Mal gelesen

Einen geblitzten Autofahrer beschleicht anschließend zumeist ein Gefühl der Unsicherheit. Er ist nicht angehalten worden und weiß eigentlich nur, dass irgendwo Beweisfotos der Überwachungskamera existieren müssen, auf dem das Fahrzeug mit dem dazugehörigen Kennzeichen und sein Gesicht hinter dem Steuer festgehalten wurden.


Die meisten Fahrer wissen auch, was als nächstes passiert: Die Bußgeldbehörde wird den Halter ermitteln und ihm einen Anhörungsbogen übersenden.
Allgemein gilt der Grundsatz, dass die Behörde nicht allein von der Haltereigenschaft auf die Fahrereigenschaft schließen darf.
Es kommen wichtige Fragen auf. Was darf die Behörde unternehmen, um die Identität des Täters zu beweisen ? Und vor allem, wie kann man dem legitim vorbeugen ?


Man wird sich nach einer Kennzeichenanzeige auf Befragungen durch die Veraltungsbehörden oder die Polizei im eigenen Umfeld einstellen müssen. Nicht selten wird versucht auf diese Weise den Fahrer des Pkw durch die Befragung von Familienangehörigen, Nachbarn oder Arbeitskollegen zu ermitteln. Diesem Personenkreis wird dann das Blitzerfoto vorgelegt. Hier ist es sehr wichtig zu wissen: Familienangehörige haben ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht. Darauf sollten sie sich auf jeden Fall berufen. Familienangehörigen sollte dabei bewusst sein, dass dies nur eines bedeutet: konsequentes Schweigen. Dies fällt nicht immer jedem leicht, zumal wenn vielleicht auch noch ein uniformierter Beamter vor der Tür steht. Doch man sollte sich dann klar machen, dass man sein gutes staatsbürgerliches Recht ausübt. Der gute Beamte wird dann - davon darf man ausgehen - durchaus verständnisvoll reagieren. Aber auch Nachbarn und Arbeitskollegen sind nicht verpflichtet gegenüber der Polizei Angaben zu machen, so lange diese nicht selbst als Bußgeldbehörde tätig wird, was meistens auch nicht der Fall ist.


Es versteht sich von selbst, dass der Betroffene tunlichst vermeiden sollte, den mit dem Schnappschuss bewaffneten Beamten persönlich vor die neugierige Nase zu laufen.
Auf gar keinen Fall aber sollte der an einer Verurteilung nicht interessierte Betroffene irgend eine Einlassung abgeben. Es ist immer ein Kardinalfehler, wenn sich jemand zum Vorwurf äußert, ohne dass er einen genauen Kenntnisstand von den gegen ihn vorliegenden Beweismitteln hat. Den erlangt man aber nur durch Akteneinsicht. Diese kann und wird ein Rechtsanwalt immer beanspruchen.


Häufig machen sich die Bußgeldstellen aber gar nicht erst die Mühe im Umfeld des Betroffenen zu forschen und lassen sich gleich ein Lichtbild von der Pass- oder Personalausweisbehörde übermitteln, um durch einen Abgleich die Fahrereigenschaft des Halters zu ermitteln. Diese Vorgehensweise ist allerdings datenschutzrechtlich sehr bedenklich, da der Erhebung des Lichtbildes das verfassungsrechtlich geschützte Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Allerdings lassen die meisten Gerichte eine Verwertung der so gewonnenen Erkenntnisse gegen den Betroffenen zu. Zwar sehen viele Richter, das Vorgehen der Behörden unter Missachtung der geschützten Interessen des Betroffenen als unzulässig an, halten den Verfahrensfehler aber für nicht so schwerwiegend, dass demgegenüber das staatliche Verfolgungsinteresse zurückzutreten hätte.


Hier wäre es wünschenswert wenn mehr Gerichte über Beweisverwertungsverbote dem Gebot des fairen Verfahrens den Vorrang einräumen würden und dieser leichtfertigen Missachtung geltender gesetzlicher Bestimmungen durch die Bußgeldbehörden einen Riegel vorschieben. Dem Datenschutz sollte Vorrang vor dem Aufklärungsinteresse des Staates eingeräumt werden. Geht es doch in Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht um die Verfolgung von Straftaten von erhebliche Bedeutung, sondern letztlich "nur" um die Verfolgung von Verwaltungsunrecht.   
Zur Täterfeststellung stehen der Bußgeldbehörde ausreichend Ermittlungsmethoden zur Verfügung, die weniger schwerwiegend in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingreifen. Es sollte von den Gerichten mehr darauf geachtet werden, dass zunächst dieses abgestufte System sonstiger Ermittlungstätigkeiten ausgeschöpft wird (Anhören, Vorladen, Aufsuchen des Halters) bevor es zum Datenabgleich kommt. Die Verletzung des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf informationelle Selbstbestimmung darf gerade im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten, wo es um Gesetzesverstöße auf niedriegerStufe geht, nicht zum Normallfall werden.   

  

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Der Verfasser, Christian Demuth, ist auf die Beratung und Verteidigung von Menschen bei Konflikten mit dem Verkehrsstrafrecht und Verkehrsbußgeldrecht spezialisiert.

Der Text dient der allgemeinen Information und kann eine Rechtsberatung nicht ersetzen. Eine Haftung für die darin enthaltenen Hinweise ist daher ausgeschlossen.