14 Punkte in Flensburg auf einen Schlag - Ist das möglich ?

Autounfall Verkehrsunfall
14.03.20072099 Mal gelesen

Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr werden mit bis zu 7 Punkten bewertet. Werden mehrere Verstöße zusammen geahndet, kann es zu einer Punkteaddition kommen. Beispiel: Ein Kraftfahrer überholt an einer unübersichtlichen Stelle. Es kommt zum Unfall. Nachdem er sieht, dass der andere Beteiligte sich nicht verletzt hat, entschließt er sich zur Weiterfahrt. Sowohl das hier verwirklichten Vergehen der Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB) als auch das Vergehen der Unfallflucht (§ 142 StGB) ist mit 7 Punkten bewertet. Nimmt das Gericht an, dass diese Straftaten tatmehrheitlich begangen erfolgt jeweils ein Einzeleintrag im Flensburger Verkehrszentralregister und die Punkte werden insofern addiert. Der Betroffene sieht auf Einmal ein Plus von 14 auf seinem Punktekonto. Gelingt es eine Verurteilung wegen tateinheitlicher Verwirklichung der Delikte zu erreichen,  wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt bzw. nur eine Zuwiderhandlung, wenn die Punktebewertung wie in dem Beispiel gleich hoch ist. Es ist deshalb für den Betroffenen von großer Wichtigkeit, in welchem Konkurrenzverhältnis mehrere Verstöße stehen. Da das Kraftfahrtbundesamt im Zweifel von Tatmehrheit ausgeht, muss der Verteidiger darauf achten, dass in der gerichtlichen Entscheidung bzw. im Bußgeldbescheid ausdrücklich die tateinheitliche Begehung genannt wird.

Der von so vielen Punkten "auf einen Schlag" Betroffene muss jedoch nicht gleich den Verlust seiner Fahrerlaubnis wegen Erreichens der 18-Punkte-Grenze befürchten. Wer z.B. wegen Fahrerflucht in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt wurde hat dadurch zwar 13 Punkte verwirklicht und kann ,wenn Voreinträge bestanden haben, die 18 Punkte erreichen. Der Gesetzgeber hat in Ansehung solcher Fälle aber eine Sonderbestimmung vorgesehen (§ 4 Abs. 5 StVG). Das Punktesystem kennt ein abgestuftes System von Verwarnungen und Maßnahmen bevor es zu einer Fahrerlaubnisentziehung kommt. Diese Abstufungen sollen auch nicht demjenigen vorenthalten sein, der durch eine Verurteilung oder einen Bußgeldbescheid eine Maßnahmenstufe übersprigen würde. So wird der Punktestand des Betroffenen auf 13 Punkte reduziert, wenn er durch die Entscheidung auf mindestens 14 Punkte käme, ohne zuvor gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StVG verwarnt worden zu sein. Wenn durch eine Entscheidung "auf einen Schlag" eine Stufe mit mehr als 13 bzw. 17 Punkten erreicht wird, ohne dass zuvor eine TeIlnahme an einem Aufbauseminar angeordnet war, erfolgt eine Herabsenkung auf 17 Punkte. Übrigens kann ein Unterlassen der nach § 4 Abs. 3 StVG gebotenen behördlichen Maßnahmen bei mehreren getrennt geahndeten Verstößen auch mehrfach bzw. wiederholt zu einer Rückstufung führen.        

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Der Verfasser ist überwiegend als Verteidiger im Verkehrsstraf- und Bußgeldrecht tätig. Der Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Eine Haftung für die Richtigkeit der darin gegebenen Hinweise ist daher ausgeschlossen.