Schadenersatz nach Unfallregulierung: Auto weiterfahren, Reparatur kein Muss.

Autounfall Verkehrsunfall
11.01.20071639 Mal gelesen

Um die vollen Reparaturkosten aus dem Gutachten zum bekommen, muss das Unfallauto nicht repariert werden. Es genügt wenn das Auto verkehrstauglich ist. Der Geschädigte muss das Auto jedoch mindestens sechs Monate lang weiterzufahren (Bundesgerichtshof vom 23.5.06 NJW 2996, 2179). Verkauft er das Auto vorher, schaut er in die Röhre. Der Restwert des Autos laut Gutachten wird von den Reparaturkosten nicht angezogen. Dies gilt für den sog. Unter-Hundert-Fall vor, m.a.W.: die Reparaturkosten liegen unter dem Wiederbeschaffungswert (=Zeitwert des Autos vor dem Unfall).

Wenn dagegen die Reparaturkosten um bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Autos liegen, ist eine fachgerechte und vollständige Reparatur ein Muss, um die vollen Reparaturkosten ersetzt zu bekommen. Was viele Autofahrer nicht wissen: Eine Rechnung muss hierzu i.d.R. nicht vorgelegt werden. Es genügt die fachgerechte Eigenreparatur. Nur für den Ersatz der Mehrwertsteuer braucht man die Rechnung.

Liegen die Reparaturkosten mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Autos liegt ein Totalschaden vor. Dann muss man sich i.d.R. den Restwert des Autos von den Reparaturkosten abziehen lassen.

Rechtsanwalt Roman Hieronimus
11.01.2007
www.ra-hieronimus.de