Neue Brückenteilzeit

Arbeitsrecht Kündigung
15.01.201934 Mal gelesen
Nach dem seit 1.1.2019 geltenden Brückenzeilzeitgesetz ist es jetzt auch möglich für eine vorübergehende Zeit in Teilzeit zu arbeiten.

Nach dem seit 1.1.2019 geltenden Brückenzeilzeitgesetz ist es jetzt auch möglich für eine vorübergehende Zeit in Teilzeit zu arbeiten.

Der Rechtsanspruch sieht vor, dass Arbeitnehmer in Unternehmen mit mehr als 45 Arbeitnehmern, die länger als sechs Monate in einem Unternehmen beschäftigt sind, ihre Arbeitszeit für einen Zeitraum von mindestens einem, höchstens jedoch für fünf Jahre ihre Arbeitszeit reduzieren können.

Bisher war die Teilzeit eine Einbahnstraße, denn es bestand kein zwingender Anspruch aus der Teilzeit wieder auf die alten Stundenzahl zurück gehen zu können. Anders als bei der Teilzeit in Elternzeit oder während Pflegezeiten musste der Arbeitnehmer dann, wenn er seine Stundenzahl erhöhen wollte zunächst abwarten, dass beim Arbeitgeber überhaupt eine neue Stelle mit mehr Stunden ausgeschrieben wird. Wenn er sich hierauf bewarb, musste der Arbeitgeber ihn bevorzugt berücksichtigen.

 

In der Teilzeit während der Elternzeit hat die/der Arbeitnehmer/in am Ende der Elternzeit einen garantierten Anspruch auf Rückkehr auf die alte Stelle. Hier stellt sich meist eher das Problem, dass Eltern nach der Probezeit gar nicht auf die alte Stelle zurück wollen, sondern die Stundenzahl auch über die Elternzeit hinaus reduzieren wollen. Hier hat der Arbeitgeber allerdings bei der Lage der Arbeitszeit ein durchaus gehöriges Wort mitzusprechen. Gerade im Einzelhandel ist es nämlich oft nicht darstellbar, Mütter und Väter nach derm Ende der Elternzeit in Teilzeit und dann auch nur zu gewissen Stunden einzusetzen.