Air Berlin Kündigung – Kabinenpersonal ist aufgerufen jetzt Rechte zu waren.

Arbeitsrecht Kündigung
07.02.2018221 Mal gelesen
Das Hauen und Stechen um die insolvente Air Berlin hat nicht nur Auswirkung auf die Politik und die Wirtschaft. Daneben – und leider im Falle der Air Berlin im Schatten und nicht im Focus der Politik – sind eine Vielzahl von Angestellten ganz unmittelbar persönlich und existenziell von der Pleite de

Viele dieser Mitarbeiter sind durch die späte Kündigung gleich doppelt getroffen. Mussten Sie doch die Zeit bis zur Kündigung ohne Geld und ohne - oder nur unter erschwerten Bedingungen erlangte - Unterstützung des Arbeitslosenversicherung ausharren. Nun werden sie unwiderruflich, aber ohne Bezüge, bis zum Beendigungszeitpunkt, 30.04.2018 freigestellt. Mit Zugang der Kündigung läuft die drei Wochen Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage. Wurde die Kündigung z. B. am Montag, 29.01.2018 zugestellt, endet die Frist am Montag, 19.02.2018. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist. Ist diese abgelaufen, kann in der Regel keine Kündigungsschutzklage mehr erhoben werden.

Soll man Klage erheben? Kurz: für alle, die rechtschutzversichert sind = Ja!

Für diese Gruppe gilt im Zweifel, dass ein Prozess Vorteile bringen kann, allerdings keine finanziellen Nachteil (von einer ggf. mit der Versicherung vereinbarten Selbstbeteiligung abgesehen). Ohnehin müssen Ansprüche der Mitarbeiter auf Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 BetrVG (Abfindungsanspruch, weil Air Berlin keinen Interessenausgleich durchgeführt hat) geltend gemacht werden, die hilfsweise in einer Kündigungsschutzklage geltend gemacht werden können. Bezogen auf den Erhalt des eigenen Arbeitsplatzes sprechen gewichtige Gründe dafür, dass insbesondere die Geschäfte der Lufthansa Ag kein reiner Asset-Deal waren, wie es sich die Finanzstrategen vorstellen. Aus rechtlicher Sicht spricht einiges dafür, dass es sich um einen Betriebsübergang oder zumindest einen Teilbetriebsübergang handelt.

Wird ein solcher Betriebsübergang oder Teilbetriebsübergang im Laufe des Gerichtsverfahrens festgestellt, bedeutet dies für den klagenden Mitarbeiter, dass die ihm zugegangene Kündigung unwirksam ist und er zu unveränderten Konditionen und unter Wahrung der Dauer der Betriebszugehörigkeit und der sich daraus ergebenden Rechte, bei seinem neuen Arbeitgeber angekommen ist.

Daneben besteht die Möglichkeit des Abschlusses von Vergleichen, die zu einer finanziellen Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes führen können.

Wer nicht rechtschutzversichert ist, der sollte sich zunächst durch einen Anwalt über die voraussichtlichen Kosten eines Prozesses aufklären lassen. Grundsätzlich gilt, dass unabhängig vom Ausgang des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens der Arbeitnehmer seine eigenen Kosten (Kosten für den eigenen Anwalt) selbst trägt. Entsprechend sind diese Kosten zwingend in die Entscheidung über die Erhebung einer Klage mit einzubeziehen. Redlicher weise kann man heute auch noch nicht mit Sicherheit sagen, wie die in einer Vielzahl angestrengten Verfahren ausgehen werden. Gleichwohl besteht eine berechtigte Chance von einer Kündigungsschutzklage erheblich zu profitieren.

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