Schmerzensgeld nach Mobbing eines Mitarbeiters aufgrund seiner Kritik an der Führung der Kriminalstatistik

Schmerzensgeld nach  Mobbing eines Mitarbeiters aufgrund seiner Kritik an der Führung der Kriminalstatistik
11.03.2013306 Mal gelesen
Welche Maßnahmen einer Behörde können als Mobbing betrachtet werden, und einen Schmerzensgeldanspruch rechtfertigen, wenn es bei der Führung der Kriminalstatistik zu Meinungsverschieden gekommen ist? Diese Frage stellte sich das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern.

Welche Maßnahmen einer Behörde können als Mobbing betrachtet werden, und einen Schmerzensgeldanspruch rechtfertigen, wenn es bei der Führung der Kriminalstatistik zu Meinungsverschieden gekommen ist? Diese Frage stellte sich das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern.

Ein mit der Führung der Kriminalstatistik betrauter Mitarbeiter einer Behörde bekam während eines Personalgesprächs Zielvorgaben zu Fallzahlen. Der Mitarbeiter wollte diese  Vereinbarung nicht akzeptieren und meinte, dass sich Zielvereinbarungen hinsichtlich der Fälle schädlich auf die Aussagekraft der Statistik auswirken würden. Daraufhin wurde er an eine andere Dienststelle der Behörde versetzt.

Der Mitarbeiter veröffentlichte daraufhin in der Fachpresse einen Artikel, in dem er ohne  Bezug zum Bundesland Mecklenburg-Vorpommern in der Sache scharf und im Ton markant auf die Gefahren der Vereinbarung von Fallzahlen im Rahmen von Zielvereinbarungen hinweist. Es kam zu diversen Vorfällen, die der Mitarbeiter als Mobbing wertet und für die er Schmerzensgeld beansprucht.

So wurde ihm im September 2004 vom Direktor des LKA vorgehalten, dass er sich zunehmend destruktiv verhalten würde und wohl seinen Dienstposten in der Behörde nicht mehr ausfüllen könnte.

Ferner wurde ihm eine Dienstreise zur 1. Jahrestagung der deutschen Gesellschaft für Kriminalstatistik verweigert, auf der Forschungsergebnisse einer Universität, an denen er maßgeblich mitgewirkt hat, vorgestellt werden sollten.

Als Mobbing wertete er auch, dass seine Mitarbeit an der wissenschaftlichen Aufarbeitung der Vergleichbarkeit der Kriminalstatistiken Polens und Deutschlands seitens der Behörde blockiert wurde.

Diverse weitere Dienstreiseanträge des Mitarbeiters wurden von der Behörde abgelehnt.

Schließlich hat der Bund Deutscher Kriminalbeamter eine scharf formulierte Presseerklärung herausgegeben, die sich mit den Problemen der durch Zielvereinbarungen schädlich beeinflussten Fallzahlen und mit Mobbing im LKA Mecklenburg-Vorpommerns befasst. Am selben Tag wurde Strafanzeige wegen Strafvereitelung durch die besagten Zielvereinbarungen erstattet. Dies veranlasste die Behörde, dem Mitarbeiter eine Abmahnung zu erteilen.

Es gab noch ähnliche Fälle in der Behörde, die der Mitarbeiter als Mobbing bewertet und für die er Schmerzensgeld beansprucht.

Er ist seitdem arbeitsunfähig erkrankt.

Die Behörde sieht in ihrem Verhalten kein Mobbing, für das Schmerzensgeld zu zahlen sei.. Ihre Maßnahmen seien dienstlich gerechtfertigt und kein Mobbing. Sie will kein Schmerzensgeld zahlen.

Das Gericht hat einige der Maßnahmen der Behörde als Mobbing eingestuft und Schmerzensgeld zugesprochen. Unter anderem  hat es ausgeführt, dass die Ablehnung der beiden Dienstreisen und die Nichtbenennung des Mitarbeiters für das Projekt zur Vergleichbarkeit der Kriminalstatistik, ihm die Möglichkeit abschneide, seinen Forschungsaufgaben noch nachkommen zu können. Mangels einer sachlichen Rechtfertigungsmöglichkeit der Ablehnung der Reisen des Mitarbeiters, ist davon auszugehen, dass man ihn persönlich treffen wollte.  Das verletzt den Mitarbeiter  in seinem sozialen Achtungsanspruch.

Das Verhalten der der Behörde rechtfertigt auch einen Schmerzensgeldanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Gemessen an dem gesamten Spektrum denkbarer Persönlichkeitsrechtsverletzungen handelt es sich um eine leichtere Verletzung, sodass ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 ? gerechtfertigt ist.

(Quelle. Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 05.07.2011, 5 Sa 86/11)

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