Ost- Renten und Ost-Renten. Verfassungsfragen von Überleitung von Rentenansprüchen und Rentenanwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR und Begrenzung derselben durch das Gesetz

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14.08.20102414 Mal gelesen
I.          Die Alterssicherung der DDR beruhte neben der allgemeinen Sozialversicherung und der Freiwilligen Zusatzversicherung auf einer Vielzahl spezieller Sicherungssysteme für bestimmte Personengruppen (Zusatz- und Sonderversorgungssysteme). Diese standen Angehörigen der Nationalen Volksarmee, der Deutschen Volkspolizei, der Feuerwehr , des Strafvollzugs, der Zollverwaltung und des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit offen. Die 60 unterschiedlich ausgestalteten Zusatzversorgungssysteme erfassten verschiedene Gruppen von Begünstigten, etwa hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates, der Gewerkschaft FDGB und der Parteien, aber auch Ärzte und Zahnärzte mit eigener Praxis, Pädagogen und Hochschulprofessoren sowie künstlerisch Beschäftigte des Rundfunks, Fernsehens und Filmwesen. Sie boten neben der Sozialversicherungsrente eine Zusatzleistung in Höhe von 50 bis 80 % des letzten Nettoeinkommens. Zum Teil waren für diese zusätzliche Versorgung Beiträge vom Einkommen abzuführen, zum Teil war die Versorgung aber auch beitragsfrei.
Im Zuge der Wiedervereinigung wurde auch das materielle Rentenrecht harmonisiert. In Bezug auf die Sonder- und Zusatzversorgungssysteme bestimmte der Einigungsvertrag:
"Ansprüche und Anwartschaften sind, auch soweit sie bereits überführt sind oder das jeweilige Versorgungssystem bereits geschlossen sind, nach Art, Grund und Umfang den Ansprüchen und Anwartschaften nach den allgemeinen Regelungen der Sozialversicherung in dem Beitrittsgebiet unter Berücksichtigung der jeweiligen Beitragszahlung anzupassen, wobei ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen und überhöhte Leistungen abzubauen sind sowie eine Besserstellung gegenüber vergleichbaren Ansprüchen und Anwartschaften aus anderen öffentlichen Versorgungssystemen nicht erfolgen darf".
Im wiedervereinigten Deutschland wurden durch das Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung rentenrechtliche Regelungen des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch auf das Beitrittsgebiet erstreckt. Ein Kernpunkt der Rentenüberlegung war das Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (AAÜG). Durch dieses Gesetz wurde eine pauschale Begrenzung der Sonderversorgungssysteme und Sonderrenten eingeführt. Danach gelten die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem unabhängig von einer Beitragszahlung als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. Maßgeblich für die Höhe der erzielbaren Rente ist das erzielte Einkommen, welches durch einige Regelungen des AAÜG begrenzt wird. Grundsatz ist, dass die erzielten Entgelte höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung zugrunde gelegt werden können. Diese entspricht etwa dem 1, 8 fachen des von allen Versicherten erzielten Durchschnittsverdienstes.
Für Angehörige bestimmter Zusatzversorgungssysteme führt das AAÜG eine sog. progressiv-degressive Entgeltbegrenzung ein. IN gleicher Weise folgte aus dem AAÜG eine Entgeltbegrenzung für Personen, die bestimmte Funktionen ausgeübt hatten, etwa Richter, Betriebsdirektor, hauptamtlicher Parteifunktionär.
II.1.     Erstes Grundrecht, gegen das diese Rechtslage verstoßen könnte, ist die Eigentumsgarantie, verbrieft in Artikel 14. Den in der DDR begründeten Rentenansprüchen und Rentenanwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen kommt der Schutz des Art. 14 GG zu mit der Maßgabe, dass ungerechtfertigte Leistungen abgeschafft und überhöhte Leistungen abgebaut werden dürfen. Diesen Eigentumsschutz erlangen Rentenansprüche und Rentenanwartschaften nur in dem Umfang, den sie aufgrund der Regelungen des Einigungsvertrages erhalten haben. Hier findet sich ein Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers wieder. Er ist berechtigt, Rentenansprüche und Rentenanwartschaften zu beschränken, Leistungen zu kürzen und Ansprüche und Anwartschaften umzugestalten, sofern dies einem Gemeinwohlzweck, insbesondere der Abschaffung ungerechtfertigter und den Abbau überhöhter Leistungen, dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt. Er darf dabei an Differenzierungen anknüpfen, die schon der mit den Verhältnissen vertraute Gesetzgeber der DDR zur Grundlage von Entgeltkürzungen gemacht hat, und sie weiterführen. Denn eine uneingeschränkte und bedingungslose Berücksichtigung der tatsächlichen Arbeitsverdienste bei der Versorgungsüberleitung war bereits von der DDR nicht gewollt. Dabei kann auch berücksichtigt werden, dass die Empfänger von Zusatz- und Sonderversorgungen grundsätzlich weniger schutzbedürftig als die sonstigen Rentner sind. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers verengt sich in dem Maße, in dem die Rentenansprüche und Rentenanwartschaften durch den personalen Bezug des Anteils eigener Leistung des Versicherten geprägt sind. Zur Bestimmung, wann eine überhöhte Leistung vorliegt, kann der Gesetzgeber an die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Versorgungssystem oder an die Höhe des Arbeitsentgeltes anknüpfen, falls dafür eine Tatsachengrundlage besteht. Er braucht beim Abbau überhöhter Leistungen nicht an der Beitragsbemessungsgrenze haltzumachen, da ungerechtfertigte Privilegien auch im normalen Streubereich der Gehälter unter dieser Grenze vorkommen können.
Die Vereinbarkeit der Kürzung auf das Durchschnittsentgelt wird damit gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber die Kürzung stützte auf ein System der Selbstprivilegierung der Personen auf der höchsten Stufe des Kadernomenklatursystems der DDR, dessen Fortsetzung im Rentenrecht er verhindern wollte. Dementsprechend ist das Regelungskonzept des AAÜG begrenzt auf einen kleinen Personenkreis, in höchsten staatlichen Leitungsfunktionen, bei der der DDR-Gesetzgeber davon ausgehen konnte, dass jedenfalls sie einkommens- und versorgungsseitig von einem System der Selbstprivilegierung profitierten. Erfasst sind Funktionen auf höchster Staatsebene, bei denen in typisierender Betrachtungsweise der Schluss gerechtfertigt ist, dass die Position entscheidend durch Parteilichkeit und Systemtreue erlangt wurde und die gewährte Besoldung und Versorgung eben diese honorierte.
II.2.     Auch der allgemeine Gleichheitssatz ist nicht verletzt. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal ergeben sich dabei unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Allerdings setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass diese Härte nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wäre, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist.
Durch das AAÜG benachteiligt werden die Personen, die bestimmte leitende Funktionen im Partei- und Staatsapparat ausgeübt haben, gegenüber Rentnern aus dem Beitrittsgebiet, deren tatsächlich erzielte Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen bei der Rentenberechnung nur durch die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung gekappt waren. Demgegenüber sind jene Rentner lediglich formal bessergestellt, die nur in der Sozialversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung versichert waren. Zwar sind bei ihnen die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigungsfähig. Wegen der typischerweise niedrigeren Löhne und Gehälter in der DDR erreicht der "Normalrentner" die Beitragsbemessungsgrenze jedoch regelmäßig nicht.
Besser gestellt sind aber Rentner, die einem der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der DDR angehörten, jedoch keine Funktionäre im oben genannten Sinne waren und damit nicht in den Kürzungsmechanismus dieser Bestimmung einbezogen werden. Auch bei ihnen werden die erzielten Arbeitsentgelte bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.
Die Benachteiligung der Personengruppe ist aber gerechtfertigt. Es ist nämlich ein legitimes Ziel des Gesetzgebers, überhöhte Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen bestimmter Personengruppen aus Tätigkeiten, in denen diese im Vergleich mit anderen Personengruppen bei typisierender Betrachtung einen erheblichen Beitrag zur Stärkung oder Aufrechterhaltung des politischen Systems der DDR geleistet haben, nicht in vollem Umfang in die Rentenversicherung zu übernehmen und bei der künftigen sozialen Sicherung fortwirken zu lassen.