Der Bereitschaftsdienst im Krankenhaus- Entgelt oder Freizeitausgleich?

Arbeit Betrieb
19.02.20103907 Mal gelesen

Der Bereitschaftsdienst im Krankenhaus- Entgelt oder Freizeitausgleich?

 Die Arbeitnehmer im Krankenhaus leisten neben ihrer regulären Arbeit den sog. Bereitschaftsdienst. In diesem Zeitraum befindet sich der Arbeitnehmer arbeitet im Krankenhaus und wartet darauf, dass seine Arbeitsleistung kurzfristig abgerufen wird. In dieser Zeit kann er regulär arbeiten oder nichts tun, jedenfalls er sich zum sofortigen Arbeitseinsatz abrufbar sein. Nach dem Tarifvertrag des Öffentlichen Dienstes für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD -K) konnte bis zum 31. Juli 2006 dieser Bereitschaftsdienst im Verhältnis 1:1 in Freizeit abgegolten werden. Seit dem 1. August 2006 wird nach dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistungen die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit als Arbeitszeit gewertet, die entsprechend dem Arbeitsvertrag bezahlt wird. Dieselbe Regelung im TVöD -K erläutert aber auch, dass diese Arbeitszeit bei Ärztinnen und Ärzten bis zum Ende des dritten Kalendermonates auch durch entsprechende Freizeit abgegolten werden kann, hier liegt dieser sog. Freizeitausgleich. In diesem Fall steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf (zusätzliche) Bezahlung des Bereitschaftsdienstes nicht zu. Erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer dem Freizeitausgleich zustimmt.
 
Letzteres bewertet man als eine Willenserklärung, die sowohl ausdrücklich als auch durch schlüssiges Verhalten abgegeben werden kann. Ein solches schlüssiges Verhalten kann auch darin liegen, dass der Arbeitnehmer nach den Bereitschaftsdiensten bezahlte Freischichten in Anspruch nimmt. Zwar handelt es sich bei dem Arbeitseinsatz um ein tatsächliches Verhalten des Arbeitnehmers, dem nicht notwendig ein bestimmter rechtsgeschäftlicher Erklärungswert in Bezug auf den Inhalt des Arbeitsverhältnisses zukommt. Stimmt der Arbeitnehmer dem Freizeitausgleich zu, bewirkt dies in der Regel keine Vertragsänderung mit der Folge, dass er für nachfolgende Bereitschaftsdienste nicht mehr die Zahlung von Bereitschaftsdienstentgelt beanspruchen kann, sondern auf Dauer an die einmal erklärte Zustimmung zum Freizeitausgleich gebunden ist. Die Zustimmung zum Freizeitausgleich wirkt in der Regel nur so lange, bis sie vom Beschäftigten widerrufen worden ist.
Eine weitere Komponente der durch schlüssiges Verhalten erklärten Zustimmung ist auch Verhalten des Arbeitgebers, dem der Arbeitnehmer nicht widerspricht. Als solches kann gewertet werden die fehlende Einteilung des Arbeitnehmers in die Arbeitsschichten nach dem Bereitschaftsdienst oder die Vergütung der Ruhezeiten. Möchte der Arbeitnehmer vermeiden, dass sein Arbeitgeber sein Verhalten als Zustimmung zum Freizeitausgleich versteht, kann und muss er diesem zu erkennen geben, dass die nach den geleitsteten Bereitschaftsdiensten erforderlichen Ruhezeiten nicht vergütet werden sollen und er anstelle des Freizeitausgleichs Bereitschaftsdienstentgelt beansprucht.