Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung

Arbeit Betrieb
27.08.20091415 Mal gelesen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.4.2009, Az. 6 AZR 263/08

Es fehlt an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für eine einzelvertragliche Erweiterung des dem Betriebsrat nach dem BetrVG vor Ausspruch von Kündigungen zustehenden Beteiligungsrechts.

 
Der Fall: Der Kläger verzichtete im Rahmen einer Arbeitsvertragsänderung auf Sonderzahlungen. Im Gegenzug vereinbarten die Parteien, dass für Kündigungen, die zu einem Ausscheiden im Jahre 2006 führen, die Zustimmung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG erforderlich ist. Über das Vermögen der Arbeitgeberin wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter hörte den Betriebsrat zur Kündigung sämtlicher Anstellungsverhältnisse an. Der Betriebsrat gab keine Stellungnahme ab. Sodann kündigte der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis des Klägers. Der Kläger berief sich auf die Unwirksamkeit der Kündigung, da eine Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung nicht vorgelegen hat. Das ArbG hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben und die Revision zugelassen.
 
Das Urteil: Das Bundesarbeitsgericht hat das Urteil des Landesarbeitsgerichtes aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die Kündigung ist nicht wegen fehlender Zustimmung des Betriebsrats unwirksam, da die entsprechende Vertragsänderung nichtig sei. Das Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei Kündigungen kann nicht einzelvertraglich erweitert werden, da es hierfür an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage fehle. Die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes, die den Betriebsrat Mitbestimmungsrechte einräumen, sind Organisationsnormen die die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats grundsätzlich abschließend regeln. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Arbeitsvertragsparteien zu Gunsten des Arbeitnehmers von den Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes abweichen können. Solche Vereinbarungen wirken allein im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien auf individualvertragliche Ebene. Die Arbeitsvertragsparteien seien jedoch rechtlich nicht befugt das Verhältnis der Betriebspartner untereinander zu regeln. Dies gelte unabhängig davon, ob die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats beschränkt oder erweitert werden sollen. Anderenfalls käme es zu unterschiedlichen Anforderungen hinsichtlich der Mitbestimmung des Betriebsrats bei Ausspruch von Kündigungen in Bezug auf verschiedene Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen.