Abreitsrecht Bonn: Kündigung eines Deutsche Bankmitarbeiters-sog. Druckkündigung

Abreitsrecht Bonn: Kündigung eines Deutsche Bankmitarbeiters-sog. Druckkündigung
22.07.2016285 Mal gelesen
Die Kündigung eines Bankmitarbeiters einer deutschen Bank kann rechtswidrig sein, wenn die Bank sie auf Verlangen der New Yorker Finanzaufsichtsbehörde (NYDFS) ausgesprochen hat.

Besteht die Möglichkeit, dass ein deutsches Gericht die Kündigung überprüfen darf, muss sie sich auch an deutschem Recht messen lassen. Das geht aus einem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts hervor.

Im entschiedenen Fall hatte die Commerzbank auf Verlangen der New Yorker Finanzaufsichtsbehörde  eine Kündigung gegenüber einem Mitarbeiter ausgesprochen, der Zahlungen verschleiert haben sollte. Aufgrund der Zahlungsverschleierung bei der New Yorker Niederlassung der Bank habe nicht kontrolliert werden können, ob die US-amerikanischen Vorschriften zum Iran-Embargo eingehalten wurden, lautete der Vorwurf der Banken-Aufsichtsbehörde. Diese hatte neben einer hohen Strafzahlung deshalb auch die Entlassung mehrerer Angestellter der Commerzbank in Deutschland verlangt, um Sanktionen gegen einzelne Personen zur Abschreckung durchzusetzen, wie bei Aufsichtsmaßnahmen in den USA üblich.

 

Die Berufung der Commerzbank gegen die Kündigungsschutzklage des entlassenen Bankangestellten hatte keinen Erfolg.

Unter welchen Bedingungen sich eine Bank wegen einer solchen Sanktion darauf berufen kann, ein Arbeitsverhältnis beenden zu müssen, das dem deutschen Recht untersteht, hat das Landesarbeitsgericht (LAG) nicht geklärt. Die Verpflichtung der Commerzbank nach der so genannten »Consent Order« - einer Vereinbarung im Bankenwesen - habe jedenfalls ausdrücklich unter dem Vorbehalt gestanden, dass eine Kündigung durch ein deutsches Gericht überprüft werden könne. Diese Überprüfung habe ergeben, dass die Kündigung nach deutschem Arbeitsrecht nicht gerechtfertigt war. Die bisher von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Voraussetzungen für eine so genannte Druckkündigung seien nicht erfüllt, wenn eine Aufsichtsmaßnahme eine Bestrafung bezwecke, die der Arbeitgeber umsetzen müsse.

 

Weiterbeschäftigen muss die Bank den Mitarbeiter allerdings vorerst nicht. Denn die Bank hatte gegenüber der Finanzaufsichtsbehörde vertraglich zugesagt, ihren Arbeitnehmer in bestimmten Bereichen nicht mehr einzusetzen, wenn das Arbeitsverhältnis wegen einer gerichtlichen Entscheidung fortbestehe. An dieser vertraglichen Vereinbarung hatte das LAG offensichtlich nichts auszusetzen. Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht. Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen.


Laut dem Bundesarbeitsgericht liegt eine Druckkündigung vor, wenn »Dritte unter Androhung von Nachteilen für den Arbeitgeber von diesem die Entlassung eines bestimmten Arbeitnehmers verlangten; Der Arbeitgeber hat sich idR. "schützend vor den Arbeitnehmer zu stellen" und alles ihm Zumutbare zu versuchen, um Dritte von deren Drohung abzubringen. Nur dann, wenn diese Versuche des Arbeitgebers keinen Erfolg hätten, die Belegschaft also beispielsweise ernsthaft die Zusammenarbeit mit dem betroffenen Arbeitnehmer verweigere, könne eine Kündigung gerechtfertigt sein.

 

Bonn-rechtsanwalt.de


© bund-verlag.de (mst)

 Quelle:
Hessisches LAG, 13.07.2016
Aktenzeichen: 18 Sa 1498/15
Pressemitteilung des Hess. LAG Nr. 04/2016