Arbeitsrecht Bonn: Chef kann Zuschläge und Urlaubsgeld anrechnen (Mindestlohn)

Arbeitsrecht Bonn: Chef kann Zuschläge und Urlaubsgeld anrechnen (Mindestlohn)
30.05.2016695 Mal gelesen
Der Arbeitgeber kann das vertragliche Urlaubs- und Weihnachtsgeld und Lohnzuschläge mit dem Mindestlohn verrechnen, soweit sie Entgelt für die geleistete Arbeit darstellen. Nicht verrechnen darf er gesetzlich vorgeschriebene Zahlungen wie den Nachtarbeitszuschlag, entschied das Bundesarbeitsgericht.

Die Klägerin ist in Vollzeit in der Gastronomie beschäftigt. Ihr schriftlicher Arbeitsvertragsieht neben einem Monatsgehalt besondere Lohnzuschläge sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld vor. Ein Tarifvertrag bestand nicht. Ihr Arbeitsvertrag sah vor Inkrafttreten des gesetzlichen Mindestlohns einen geringeren Stundenlohn als 8,50 Euro pro Stunde vor. Auf der Basis dieses Stundenlohns zahlte die Arbeitgeberin noch die Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit.

Vor Inkrafttreten des gesetzlichen Mindestlohns schlossen Arbeitgeberin und Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über der Jahressonderzahlungen. Seit Januar 2015 zahlt die Beklagte der Klägerin monatlich neben dem Bruttogehalt in Höhe von 1.391,36 Euro je 1/12 des Urlaubs- und des Weihnachtsgelds, in der Summe 1.507,30 Euro brutto.

Die Zuschläge wurden nach Inkraftreten des gesetzlichen Mindestlohns weiter gezahlt, aber nur auf Grundlage des niedrigeren Stundenlohns.

Die Klägerin verlangte von ihrem Arbeitgeber, die Jahressonderzahlungen und die vertraglich zugesagten Zuschläge auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohns iHv. 8,50 Euro brutto/Stunde zu berechnen und zu zahlen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Das LAG Berlin-Brandenburg hat der Klägerin einen Zuschlag in Höhe von 0,80 EUR brutto pro Nachtarbeitstunde zugesprochen und ihre Berufung im Übrigen zurückgewiesen (LAG Berlin-Brandenburg, 12.1.2016 - 19 Sa 1851/15).

Das Bundesarbeitsgericht hat diese Entscheidung jetzt bestätigt. Der Arbeitgeber habe den Lohnanspruch der Klägerin bereits erfüllt. Der Arbeitgeber schuldet den gesetzlichen Mindestlohn für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde. Er erfüllt den Anspruch durch als Gegenleistung für die Arbeit erbrachten Entgeltzahlungen, soweit diese dem Arbeitnehmer endgültig verbleiben.

Das bedeutet, das Gericht zählt alle ausgezahlten Lohnbestandteile zusammen und prüft, ob diese rechnerisch zusammen den Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde erreichen. Nach Ansicht des BAG sind auf den tatsächlichen Lohn der Klägerin in diesem Fall auch das Urlaubs- und Weihnachtsgeld anzurechnen.

Wenn der Arbeitgeber diese Sonderzahlungen erkennbar als Lohn für die Arbeitsleistung und monatlich gestückelt zahlt, sind sie ein normaler Lohnbestandteil. Das gilt auch für die vertraglichen Zuschläge.

Das BAG hat auch bestätigt, dass der Klägerin ein Nachtarbeitszuschlag auf Basis des gesetzlichen Mindestlohns zusteht. Dieser Zuschlag kann nicht mit dem monatlich gezahlten Lohn verrechnet werden, weil die Arbeitgeberin die Zahlung aufgrund einer eigenen gesetzlichen Anordnung leistet.

Da kein Tarifvertrag galt, mußte die Arbeitgeberin den Nachtarbeitszuschlag (§ 6 Abs. 5 ArbZG) auch auf Basis des gesetzlichen Mindestlohns zahlen. Denn das ArbZG bestimmt, dass der Zuschlag auf das »dem Arbeitnehmer zustehende Bruttoarbeitsentgelt« gezahlt wird, in diesem Fall also auf den gesetzlichen Mindestlohn.

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