Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Abschluss eines Teilzeitarbeitsvertrages bei bestehender vollen Stelle

Arbeit Betrieb
06.09.2015186 Mal gelesen
Verlangt ein Arbeitnehmer im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses die Verringerung seiner Arbeitszeit, muss der Arbeitgeber dieses während einer bestimmten Frist ablehnen.

Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Verringerung der Arbeitszeit ergeben sich aus § 8 TzBfG. Voraussetzung ist danach zunächst ein Arbeitsverhältnis, welches länger als sechs Monate besteht, sowie, dass in dem Betrieb des Arbeitgebers regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt werden.
Erforderlich ist weiterhin ein Verringerungsverlangen des Arbeitnehmers nach § 8 Abs. 1 TzBfG. Dieses ist eine auf die Änderung des Arbeitsvertrages gerichtete Willenserklärung i.S.d. Rechtsgeschäftslehre des BGB. Das Änderungsangebot ( § 145 BGB), das dem Arbeitgeber spätestens drei Monate vor Beginn der begehrten Arbeitszeitreduzierung zugehen muss (§ 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG), muss nach allgemeinem Vertragsrecht regelmäßig so konkret sein, dass der Adressat des Angebots dieses mit einem einfachen "Ja" annehmen kann. Der Inhalt eines zwischen den Parteien zustande kommenden Änderungsvertrags muss feststehen. Nicht erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer sein Änderungsangebot ausdrücklich als Teilzeitantrag bezeichnet. Eine hinreichende Bestimmung in diesem Sinne liegt vor, wenn der schriftliche Antrag des Arbeitnehmers neben dem Beginn der Teilzeitarbeit auch den verbleibenden Umfang der Arbeitszeit und deren gewünschte Verteilung nennt.
Die an das Schriftformerfordernis gebundene Ablehnung des Arbeitgebers, dem Teilzeitverlangen des Arbeitnehmers zuzustimmen, ist eine empfangsbedürftige, an den Arbeitnehmer gerichtete Willenserklärung. Ob der Arbeitgeber eine solche Erklärung abgegeben hat, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Will der Arbeitgeber den Eintritt der Zustimmungsfiktion des § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG verhindern, erfordert das Gebot der Rechtsklarheit und Transparenz, dass er den Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers hinreichend deutlich ablehnt. Denn der Arbeitnehmer muss Gewissheit haben, ob der Arbeitsvertrag seinem Angebot entsprechend geändert wurde. Auch die Ablehnung des Arbeitgebers muss innerhalb einer bestimmten Frist, nämlich eines Monats, dem Arbeitnehmer zugehen. Danach kann dieser davon ausgehen, dass der Arbeitgeber mit der Verringerung der Arbeitszeit einverstanden ist.