Voraussetzungen des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Schmerzensgeld wegen Mobbings

Arbeit Betrieb
05.09.20151223 Mal gelesen
Wann kann ein Arbeitnehmer gegen eine andere Person bei Vorliegen von Mobbing einen Schmerzensgeldanspruch geltend machen; wann verjährt so etwas?

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Mobbings setzt eine hinreichend schwere Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts voraus. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist das Recht des Einzelnen auf Achtung und Entfaltung seiner Persönlichkeit. Zum Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gehört auch der sog. Ehrenschutz, der auf den Schutz gegen unwahre Behauptungen und gegen herabsetzende, entwürdigende Äußerungen und Verhaltensweisen und die Wahrung des sozialen Geltungsanspruchs gerichtet ist.
Nach den allgemeinen Grundsätzen ist der Kläger für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Mobbinghandlungen, aus denen er seinen Schmerzensgeldanspruch herleitet, darlegungs- und beweispflichtig. Dass die behaupteten Äußerungen und Verhaltensweisen des Beklagten tatsächlich getätigt worden sind, muss der Kläger, soweit streitig, beweisen. Zum Bejahen des Vorliegens führt dann eine Gesamtabwägung sämtlicher vom Kläger behaupteten und ggfls. zu beweisenden Tatsachen- Handlungen des Beklagten- , welche eine hinreichend schwere Persönlichkeitsverletzung ergeben muss.
Für derartige Ansprüche gilt die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Verjährungsrelevanter Zeitpunkt bei Mobbing ist der Abschluss der zeitlich letzten vorgetragenen Mobbinghandlung. Arbeitsvertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen sind zwar denkbar, sollten aber im Einzelfall auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden. Eine gesetzliche Ausschlussfrist für Ansprüche wegen Mobbings besteht nicht.
Indes ist auch bei Ansprüchen wegen behaupteten Mobbings die Anwendung der allgemeinen Verwirkungsgrundsätze nicht von vornherein ausgeschlossen. Jedes Recht kann nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben ausgeübt werden.