Arbeitsrecht: Anspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit

Arbeit Betrieb
08.11.2009 2512 Mal gelesen
Die Elternzeit verfolgt den Zweck, erwerbstätigen Eltern die Betreuung und Erziehung ihres Kindes zu erleichtern.

  Nach § 15 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG - kann der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin gegenüber dem Arbeitgeber eine Verringerung seiner oder ihrer Arbeitszeit beanspruchen, sog. Elternteilzeit. Das Bundesarbeitsgericht hatte jüngst zu entscheiden, ob dieser Anspruch auf Elternteilzeitarbeit ausnahmslos besteht und dies letztendlich verneint, BAG, Urteil v. 15.4.2008, Az. 9 AZR 380/07. Vorausgegangen war die Klage eines Vaters, der bei der Beklagten als Erzieher beschäftigt war. Bedingt durch einen Betriebsübergang im Mai 2006 verblieben der Arbeitgeberin jedoch nur noch zwei Erzieherstellen, welche sie mit zwei tariflich unkündbaren Arbeitnehmern besetzte. Als Ausgleich bot sie dem Kläger eine andere, jedoch schlechter bezahlte Erzieherstelle an, woraufhin der Kläger erklärte, er werde ab September 2006 für zwei Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen und beantragte zugleich die Zustimmung zur Teilzeitarbeit während der Elternzeit, welche mit 30 Wochenstunden festgelegt werden sollte.Dieser Antrag wurde von der Arbeitgeberin jedoch auf Grund entgegenstehender betrieblicher Gründe abgelehnt, da für eine Erziehertätigkeit mit 30 Wochenstunden kein Bedarf bestünde. Die Richter in Erfurt entschieden nun, dass dem Kläger kein Anspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit zustehe, da seiner Tätigkeit dringende betriebliche Gründe entgegenstünden. Der Arbeitnehmer sei zwar grundsätzlich berechtigt, zeitgleich mit der Elternzeit auch die Verkürzung seiner Arbeitszeit zu beanspruchen. Jedoch sind Eltern- und Elternteilzeit sachlich zu trennen. Denn während das Recht auf Elternzeit aus dem gesetzlichen Gestaltungsspielraum des Arbeitnehmers folgt und unmittelbar - ohne Zustimmung des Arbeitgebers - zum Ruhen der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen führt, ist das Recht auf Elternteilzeit ein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Arbeitsvertragsänderung. Diese Änderung bedarf jedoch der Zustimmung des Arbeitgebers, welche er bei "entgegenstehenden dringenden betrieblichen Gründen" verweigern kann. Ein etwaiger Personalüberhang zählt zu eben diesen Gründen, womit der Arbeitgeber vor einer betrieblich nicht verwertbaren Beschäftigung geschützt wird. Dem Personalüberhang muss der Arbeitgeber auch nicht dadurch entgegenwirken, dass er unter den für die Stelle in Frage kommenden Personen eine Sozialauswahl vornimmt, da es schon mangels Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers in Elternzeit an der Vergleichbarkeit der Arbeitnehmer fehlt. Mit diesem Urteil hat das Bundesarbeitsgericht die Anforderungen an eine Sozialauswahl herabgesetzt und zugleich die Anforderungen für den Arbeitgeber, eine Teilzeitstelle zu schaffen, minimiert. Der Arbeitnehmer kann sich dagegen insofern schützen, als er die Inanspruchnahme der Elternzeit unter die Bedingung stellt, dass der Arbeitgeber auch seinem Antrag auf Elternteilzeit entspricht.   Rechtsanwalt / AvvocatoDott. Francesco Senatore

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