Überlange Verfahrensdauer - Entschädigung und Schadensersatz

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05.02.20151962 Mal gelesen
Der EuGH hatte in einem sog. Piloturteil v. 02.09.2010 festgestellt, dass die überlange Verfahrensdauer in Deutschland ein strukturelles Problem darstellt und der Regierung eine Frist zur Abhilfe gesetzt. Daraufhin trat am 03.12.2011 das Gesetz in Kraft, das noch immer nicht ausreicht.

Das "Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren" stellt, nachdem sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der Europäische Gerichtshof (EuGH) wie auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) über Jahre den fehlenden Rechtsschutz Betroffener bei überlangen Verfahren festgestellt und zum Teil mit Geldentschädigungen liquidiert haben, die längst fällige Antwort auf diese höchstrichterlichen Rügen dar. 

Die Regelungen sind im wesentlichen in §§ 198 ff GVG erfolgt, für das BVerfG ist eine Sonderregelung in §§ 97 a ff BVerfGG vorgesehen. Folgende zweistufige Maßnahmen sind zu ergreifen, um einen effektiven Fortgang eines Verfahrens zu erreichen sowie ggf. eine Entschädigung zu erlangen, wenn das Verfahren nicht fortbetrieben wird.

  • Die Betroffenen müssen zwingend eine Verzögerungsrüge erheben, wenn später eine Entschädigung geltend gemacht werden soll. Sie kann frühestens erhoben werden, wenn der Betroffene erstmals Anhaltspunkte dafür hat, dass das Verfahren keinen angemessenen zügigen Fortgang nimmt. Eine Wiederholung der Rüge ist nicht erforderlich. Wenn die Verzögerungsrüge wegen besonderer Umstände erneut geboten ist, kann sie frühestens nach 6 Monaten wiederholt werden (§ 198 Abs. 3 S. 2 GVG). Beim BVerfG ist die Verzögerungsrüge erst frühestens 12 Monate nach Eingang des Verfahrens zulässig (§ 97b Abs. 1 S. 2, S. 4 BVerfGG).
  • Die Entschädigungsklage ist frühestens 6 Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge zu erheben (§ 198 Abs. 5 S. 1 GVG). Die Entschädigungsklage muss allerdings auch spätestens 6 Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet hat, erhoben werden. Hierbei handelt es sich um eine absolute Ausschlussfrist
  • Im Entschädigungsverfahren kann für die sog. immateriellen Nachteile (z.B. seelische und körperliche Belastungen) als Regelbetrag 1.200,00 EURO für jedes Jahr der Verzögerung verlangt werden.
  • Materielle Nachteile können ggf. durch eine Amtshaftungsklage geltend gemacht werden.

Trotz dieser strengen Verfahresregeln hat der EGMR im Verfahren "Kruppinger II" am 15.01.2015 - Beschwerde Nr. 62198/11 - die Bundesrepublik Deutschland wegen überlanger Verfahrensdauer bei einem Familiengericht verurteilt und dem Beschwerdeführer 15.000,00 EURO immateriellen Schadensersatz und den Ersatz eines Großteils der entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten zugesprochen. Aufgrund dieser Entscheidung wird sich der deutsche Gesetzgeber aber auch überlegen müssen, ob er nicht zusätzlich eine sog. Untätigkeitsbeschwerde einführt, mit der ein Kläger sich an die nächste Instanz wenden kann, wenn ein Verfahren zu lange dauert. Bisher hat der deutsche Gesetzgeber hierauf bewusst verzichtet. Der Gesetzgeber wird sich allerdings ob dieser neuen Entscheidug des EGMR überlegen müssen, ob er nicht nachbessern muss. Immerhin rügen die Richter des EGMR die deutschen Gerichte als zu lasch und das Gesetz als lückenhaft.

Fazit:

Zwischenzeitlich gibt es einige auch höchstrichterliche nationale Entscheidungen zu dem neuen bundesdeutschen Gesetz, die hoffen lassen, dass die Entschädigungslösung, die der Gesetzgeber vorgesehen hat, die Gerichte auch anhalten wird, den Grundsatz der Beschleunigung der Verfahren auch ernst zu nehmen um den Rechtssuchenden auch den effenktiven Rechtsschutz zu gewährleisten, der ihnen nach Art. 19 Abs. 4 GG zusteht. Dabei sind wir Ihnen gerne behilflich. Rufen Sie uns an 030 230 819 0 oder besuchen Sie uns in Berlin - Kurfürstenstraße 130, 10785 Berlin. 

RA Dr. Frank Lansnicker, Fachanwalt für Arbeits- und Verwaltungsrecht, Berlin