LAG Düsseldorf entscheidet heute über Rekord-Schadensersatz: Ex-Arbeitnehmer soll 191 Millionen Euro zahlen.

LAG Düsseldorf entscheidet heute über Rekord-Schadensersatz: Ex-Arbeitnehmer soll 191 Millionen Euro zahlen.
19.01.2015272 Mal gelesen
Der Ex-Geschäftsführer eines Essener Konzerns soll aufgrund seiner Rolle im so genannten Schienenkartell Schadensersatz an seinen Ex-Konzern in Höhe von 191 Millionen Euro zahlen. Der Konzern musste diese Summe als Kartellbuße an das Bundeskartellamt zahlen.

Der Sachverhalt ergibt sich wie folgt aus der Pressemitteilung des LAG Düsseldorf:

"In drei eigenständigen, zeitgleich terminierten Verfahren nehmen zwei konzernangehörige Gesellschaften (K1 und K2) und die Konzernmutter (KM) einen ehemaligen Mitarbeiter auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Die K1 ist das Unternehmen, gegen welches das Bundeskartellamt Bußgelder von 103 Mio. Euro und von 88 Mio. Euro wegen rechtswidriger Kartellabsprachen beim Vertrieb von Schienen und anderer Oberbaumaterialien ("Schienenkartell") verhängt hat. Die K2 ist Alleingesellschafterin der K1. Die KM ist die Konzernmutter, welche die mehrheitlichen Anteile an der K2 hält. Der Beklagte war von 1999 bis Mitte 2011 Geschäftsführer der K2. Zeitgleich war er von 2003 bis Herbst 2009 Geschäftsführer der K1 und von Oktober 2009 bis Mitte 2011 Arbeitnehmer der KM. Der Beklagte ist aufgrund eines Aufhebungsvertrages
ausgeschieden.
Die Klägerinnen verlangen von dem Beklagten die Erstattung der von der K1 gezahlten Kartellbuße in Höhe von 191 Mio. Euro sowie die Feststellung, dass der Beklagte für alle Schäden, die aus den rechtswidrigen Kartellabsprachen entstanden sind oder noch entstehen werden, (mit)haftet. Sie begründen ihre Forderungen damit, dass der Beklagte an den rechtswidrigen Kartellabsprachen aktiv beteiligt gewesen sein soll oder zumindest davon gewusst und es pflichtwidrig unterlassen habe, den Vorstand oder den Bereich Compliance zu informieren. Selbst wenn er von den rechtswidrigen Kartellabsprachen keine Kenntnis gehabt haben sollte, hafte er gleichwohl für die entstandenen Schäden, weil er dann zumindest seinen Aufsichtspflichten nicht nachgekommen
sei."

Die Sache steht am 20. Januar 2015 zur Verhandlung vor der 16. Kammer des LAG Düsseldorf an (16 Sa 458/14 u.a.). Das Arbeitsgericht Essen hatte die Klage des Konzern zwar für zulässig erklärt, aber in der Sache abgewiesen. Der Konzern habe die vorsätzliche Schädigung durch den Beklagten nicht bewiesen.

http://www.lag-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/index.php