Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17.04.2014

Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17.04.2014
15.07.2014460 Mal gelesen
Aktenzeichen: 2 Sa 537/13

Aktenzeichen:
2 Sa 537/13
4 Ca 255/13


ArbG Trier


LANDESARBEITSGERICHT RHEINLAND-PFALZ


IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL


In dem Rechtsstreit
C., C-Straße, C-Stadt
- Klägerin und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte D., D-Straße, D-Stadt
gegen
Land Rheinland-Pfalz
- beklagtes und berufungsklagendes Land -
Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte Dr. B., B-Straße, B-Stadt
hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 2014 durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsge-richts Hambach als Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richter Buschmann und die ehrenamtliche Richterin Breser als Beisitzer für Recht erkannt:
Verkündet am: 17.04.2014 Spira, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsge-richts Trier vom 30.10.2013 - 4 Ca 255/13 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 59,52 EUR nebst Zin-sen in Höhe von 4,12 % p.a. für die Zeit vom 01.07.2012 bis 31.12.2012, in Höhe von 3,87 % p.a. für die Zeit vom 01.01.2013 bis 20.02.2013 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.03.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) trägt die Klägerin.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachzahlung einer Er-schwerniszulage (sog. Gitterzulage).
Die Klägerin ist bei der vom beklagten Land unterhaltenen Justizvollzugsschule Rheinland-Pfalz in W. aufgrund Arbeitsvertrags vom 14. April 1994 (Bl. 7, 8 d. A.) seit 01. Mai 1994 in Teilzeit als Küchenhilfe in der dortigen Mensa beschäftigt; wegen des Umfangs ihrer jeweiligen Teilzeitbeschäftigung wird auf den Arbeitsver-trag vom 14. April 1994 und die Änderungsverträge vom 06. August 2001 (Bl. 12 d. A.), 12. Juni 2003 (Bl. 13, 14 d. A.) und 25. Oktober 2006 (Bl. 15 d. A.) verwie-sen. Nach § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 14. April 1994 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-
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diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Mit Schreiben vom 02. Mai 1994 (Bl. 11 d. A.), das die Klägerin selbst nicht erhielt, informierte die Justizvollzugsschule die Oberfinanzdirektion Koblenz über die Ein-stellung der Klägerin und die wesentlichen Arbeitsvertragsbedingungen ein-schließlich einer "anteiligen Erschwerniszulage gemäß § 33 BAT".
Im Dezember 2012 fiel der Personalstelle der Justizvollzugsschule Rheinland-Pfalz auf, dass der Klägerin während der gesamten Zeit ihrer Tätigkeit die ihr ge-mäß § 33 BAT zustehende monatliche Erschwerniszulage (Gitterzulage) nicht ge-währt worden war, woraufhin die Klägerin erstmals von ihrem Anspruch auf die Zulage erfuhr. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 (Bl. 16 d. A.) forderte die Klägerin das beklagte Land auf, die ihr vorenthaltene Gitterzulage seit Mai 1994 nachzuzahlen. Darauf erwiderte das beklagte Land mit Schreiben vom 17. De-zember 2012 (Bl. 17 d. A.), dass eine Nachzahlung der Gitterzulage gemäß § 37 TV-L nur im Rahmen der Ausschlussfrist ab 01. Juli 2012 rückwirkend möglich sei.
Mit ihrer beim Arbeitsgericht Trier erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Nachzahlung der Gitterzulage für die Zeit vom 01. Mai 1994 bis 30. Juni 2012.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe darauf vertrauen dürfen, dass die ihr über-mittelten Lohnabrechnungen zutreffend und vollständig seien. Sie habe ihren An-spruch auf die Gitterzulage infolge des pflichtwidrigen Verhaltens der Beklagten nicht erkennen können und noch nicht einmal ansatzweise Anlass dazu gehabt, die Lohnabrechnungen zu überprüfen. Daher sei es dem beklagten Land verwehrt, sich auf die tarifvertragliche Ausschlussfrist zu berufen.
Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an sie 12.105,22 EUR brutto sowie weite-re 6.163,72 EUR Zinsen als Hauptforderung nebst Zinsen in Höhe von 5
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Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 12.105,22 EUR ab Klagezu-stellung zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hat erwidert, der Klägerin sei es aufgrund der tariflichen Aus-schlussfrist verwehrt, für den gesamten Zeitraum vom 01. Mai 1994 bis zum 30. Juni 2012 ihren geltend gemachten Anspruch durchzusetzen. Es wäre nämlich Angelegenheit der Klägerin gewesen, ihre Entgeltabrechnung sorgfältig zu prüfen und sich bei Zweifeln Gewissheit zu verschaffen. Die Klägerin sei auch nicht von der Nachprüfung ihrer Entgeltabrechnung abgehalten worden, sondern habe viel-mehr selbst ihre Untätigkeit bzw. ihr Unterlassen zu vertreten.
Mit Urteil vom 30. Oktober 2013 - 4 Ca 255/13 - hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass sich das beklagte Land nicht auf die tarifvertraglichen Ausschlussfristen berufen könne. Im Gegensatz zum be-klagten Land habe die Klägerin weder Kenntnis von einem Anspruch auf die Git-terzulage noch Veranlassung gehabt, einen solchen anzunehmen. Vielmehr habe sie von der Richtigkeit und Vollständigkeit der ihr erteilten Lohnabrechnungen ausgehen dürfen. Selbst wenn man der Klägerin vorhalten würde, es wäre ihre Sache gewesen, sich die Regelungen des BAT durchzusehen, um einen eventuel-len Anspruch zu entdecken, sei es ihr praktisch unmöglich gewesen, aus dem selbst für Berufsjuristen äußerst komplexen Gesamtregelungswerk einschließlich der Vergütungsordnungen und berufsbezogenen Spartenregelungen des BAT ge-rade ihren Anspruch auf die Gitterzulage herauszufinden. Jedenfalls sei es dem beklagten Land nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die tarifvertraglichen Ausschlussfristen zu berufen. Das beklagte Land habe es bereits ab der ersten Lohnabrechnung unterlassen, die Gitterzulage auszuweisen, obwohl es seit Be-ginn des Arbeitsverhältnisses durch das Schreiben der Justizvollzugsschule vom
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02. Mai 1994 gewusst habe, dass die Klägerin einen Anspruch auf die Zulage ha-be. Dagegen habe für die Klägerin keine Veranlassung bestanden, an der Richtig-keit und Vollständigkeit der ihr erteilten Abrechnungen zu zweifeln, weil sie das vorgenannte Schreiben nicht erhalten und weder positive Kenntnis noch konkreten Anlass dazu gehabt habe, von einer Zulagenberechtigung auszugehen. Da es grundsätzlich Sache des Arbeitgebers sei, den Arbeitnehmer ordnungsgemäß zu vergüten und dies ordnungsgemäß auf den Abrechnungen auszuweisen, habe das beklagte Land diese Nebenpflicht verletzt. Insoweit liege ein pflichtwidriges Unterlassen vor, weswegen es dem beklagten Land nunmehr verwehrt sei, sich auf die Ausschlussfristen zu berufen. Im Übrigen könnte die Klägerin den einge-klagten Betrag auch im Wege des Schadensersatzes vom beklagten Land verlan-gen. Die Fälligkeit eines solchen Schadensersatzanspruches trete erst dann ein, wenn der Schaden für den Gläubiger feststellbar sei und geltend gemacht werden könne, was für die Klägerin erst im Dezember 2012 der Fall gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf sein Urteil vom 30. Oktober 2013 verwiesen.
Das beklagte Land hat gegen das ihm am 21. November 2013 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts mit Schriftsatz vom 26. November 2013, beim Landesarbeits-gericht Rheinland-Pfalz am 27. November 2013 eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21. Februar 2014 mit Schriftsatz vom 06. Januar 2013, beim Landesarbeits-gericht Rheinland-Pfalz am 07. Januar 2014 eingegangen, begründet.
Das beklagte Land trägt vor, entgegen der Argumentation des Arbeitsgerichts sei-en die der Klägerin zustehenden Ansprüche auf Zahlung der geforderten Zulage jeweils am Ende des betreffenden Monats fällig gewesen, wobei unerheblich sei, ob die Klägerin Kenntnis von dem Zulagenanspruch gehabt habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei der Arbeitgeber selbst dann nicht daran gehindert, sich auf die tarifliche Ausschlussfrist zu beziehen, wenn er den Arbeitnehmer bei einer Nachfrage eine unzutreffende Auskunft über den ihm zu-
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stehenden Vergütungsanspruch erteilt habe, weil der Arbeitnehmer auch durch eine solche falsche Auskunft nicht daran gehindert sei, seinen Anspruch geltend zu machen. Es wäre Sache der Klägerin gewesen, die Berechnung ihrer monatli-chen Vergütung zu überprüfen. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin unstreitig von keinem seiner Mitarbeiter davon abgehalten worden sei, die ihr gezahlte Vergü-tung und die zugrunde liegende Vergütungsabrechnung auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, hätte sie ihre Ansprüche innerhalb der tarifvertragli-chen Ausschlussfrist geltend machen können und müssen. Gleiches gelte auch für einen entsprechenden Schadensersatzanspruch, bei dem ebenfalls die tarifver-tragliche Ausschlussfrist greife.
Das beklagte Land beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 30. Oktober 2013 - 4 Ca 255/13 - die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts sei es ihr praktisch unmöglich gewesen, den ihr bereits dem Grunde nach nicht bekannten Anspruch auf die Gitterzulage aus dem selbst für Berufsjuristen äußerst komple-xen Tarifwerk herauszufinden. Vielmehr habe sie von der Richtigkeit und Vollstän-digkeit der ihr erteilten Lohnabrechnung ausgehen dürfen. Sie habe noch nicht einmal ansatzweise Anlass gehabt, an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Ab-rechnung zu zweifeln, so dass sie allein schon deswegen nicht gehalten gewesen sei, Hilfe der Gewerkschaft oder des Personalrates in Anspruch zu nehmen. Viel-mehr sei es aufgrund des äußerst komplexen Gesamtregelungswerkes die Pflicht des beklagten Landes gewesen, sie vollständig über die Vergütungsansprüche aufzuklären und auf die für sie im Einzelnen geltenden Vergütungsregelungen
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ausdrücklich hinzuweisen. Im Hinblick darauf, dass das beklagte Land diese ihm schon unter Fürsorgegesichtspunkten obliegende Verpflichtung nicht erfüllt habe, sei es ihm verwehrt, sich mit Erfolg auf die tarifliche Ausschlussfrist zu berufen. Gerade die Besoldungsstelle des beklagten Landes hätte bei der Berechnung und Anweisung ihrer Vergütung insbesondere aufgrund des Schreibens der Justizvoll-zugsschule Rheinland-Pfalz erkennen müssen, dass ihr eine weitere Zulage zu-stehe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass das beklagte Land aufgrund seiner einschlägigen Erfahrung und täglichen Handhabung dies auch erkannt und die Zulage gleichwohl nicht angewiesen habe. Selbst wenn es sich um ein Ver-sehen seitens des beklagten Landes gehandelt haben sollte, dürfte dies nicht da-zu führen, dass sich das beklagte Land gleichwohl auf die Verfallklausel berufen könne. Soweit das beklagte Land darauf verwiesen habe, dass sie sich über die Richtigkeit der bezahlten Vergütung hätte informieren können, so dass ihr kein Schadensersatzanspruch zustehe, gehe auch diese Einschätzung fehl. Insoweit sei ein schuldhaftes Verhalten des beklagten Landes allein schon darin zu sehen, dass es ihr keinen Anlass geboten habe, bereits bei der ersten Abrechnung Zwei-fel wegen deren Richtigkeit und Vollständigkeit zu hegen. Allein das beklagte Land hätte es in der Hand gehabt, die Vollständigkeit der abzurechnenden Ansprüche zu überprüfen und eine entsprechende Abrechnung vorzunehmen. Dieser Ver-pflichtung sei das beklagte Land trotz ausdrücklichen Hinweises der Justizvoll-zugsschule Rheinland-Pfalz nicht nachgekommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Be-zug genommen.
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Entscheidungsgründe
Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des beklagten Landes ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO).
Die Berufung des beklagten Landes ist auch im Wesentlichen begründet. Die Klä-gerin hat mit ihrem vorgerichtlichen Schreiben vom 13. Dezember 2012 die sechsmonatige Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TV-L nur hinsichtlich der für den Monat Juni 2012 nicht gezahlten Zulage noch gewahrt, so dass sie für diesen Mo-nat die ihr unstreitig zustehende Gitterzulage in Höhe von 59,52 EUR nebst den geltend gemachten Zinsen beanspruchen kann. Im Übrigen sind die für die Zeit von Mai 1994 bis Mai 2012 geltend gemachten Klageansprüche verfallen, weil sie von der Klägerin nicht rechtzeitig innerhalb der Ausschlussfrist des § 70 BAT bzw. § 37 Abs. 1 TV-L schriftlich geltend gemacht worden sind.
I. Nach § 70 BAT bzw. § 37 Abs. 1 TV-L, der gemäß § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien als der den BAT ersetzende Tarifvertrag Anwendung findet, verfallen An-sprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Diese tarif-liche Ausschlussfrist hat die Klägerin in Bezug auf die Klageansprüche bis ein-schließlich Mai 2012 nicht gewahrt. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts ist die Unkenntnis über die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen eines tariflichen Anspruchs für dessen Verfall aufgrund einer tariflichen Ausschlussfrist rechtlich unbeachtlich (BAG 05. August 1999 - 6 AZR 752/97 - Rn. 21, ZTR 2000, 36). Die unverschuldete Unkenntnis von einem tariflichen Zulagenanspruch oder einer tariflichen Ausschlussfrist ändert nichts am Rechtsverlust (Erfurter Kommen-tar zum Arbeitsrecht/Preis 14. Aufl. §§ 194-218 BGB Rn. 57). Die Klägerin hätte die vom beklagten Land nicht abgerechneten Ansprüche auf die Gitterzulage je-derzeit schriftlich geltend machen können und müssen.
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II. Die Berufung des beklagten Landes auf den Verfall der Ansprüche verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).
1. Eine gegen Treu und Glauben verstoßende und damit gemäß §§ 242, 134 BGB unzulässige Rechtsausübung stellt die Berufung auf eine Ausschlussfrist dann dar, wenn die zum Verfall des Anspruches führende Untätigkeit des Arbeitneh-mers durch ein Verhalten des Arbeitgebers veranlasst worden ist. Der Arbeitgeber muss also den Arbeitnehmer von der Geltendmachung des Anspruchs bzw. der Einhaltung der Verfallfrist abgehalten haben. Das wird angenommen, wenn der Arbeitgeber durch positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen dem Arbeitneh-mer die Geltendmachung des Anspruchs und die Einhaltung der Frist erschwert oder unmöglich gemacht hat bzw. an objektiven Maßstäben gemessen den Ein-druck erweckt hat, der Arbeitnehmer könne darauf vertrauen, dass der Anspruch auch ohne Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist erfüllt werde. In diesen Fällen setzt sich der Arbeitgeber in Widerspruch zu seinem eigenen früheren Verhalten, wenn er zunächst den Arbeitnehmer zu Untätigkeit veranlasst, und dann, indem er den Verfall geltend macht, aus dieser Untätigkeit einen Vorteil für sich ableiten will (BAG 22. Januar 1997 - 10 AZR 459/96 - Rn. 15, NZA 1997, 445; BAG 05. August 1999 - 6 AZR 752/97 - Rn. 20, ZTR 2000, 36).
2. Daran gemessen verstößt die Berufung des beklagten Landes auf die Verfall-wirkung der tariflichen Ausschlussfrist nicht gegen Treu und Glauben.
Das beklagte Land hat weder die Kenntnis der Klägerin von den anspruchsbe-gründenden Umständen verhindert noch diese an der Geltendmachung ihres An-spruchs gehindert. Das beklagte Land hat auch nicht den Eindruck erweckt, der Anspruch auf die Gitterzulage werde auch ohne schriftliche Geltendmachung des Anspruchs gezahlt. Der Klägerin hätte es jederzeit freigestanden, ihre Ansprüche auf die Gitterzulage gegenüber dem beklagten Land innerhalb der tariflichen Aus-schlussfrist schriftlich geltend zu machen.
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Dem beklagten Land kann nicht vorgeworfen werden, es habe die Klägerin nicht in gebotener Weise aufgeklärt und sie dadurch gehindert, den Anspruch geltend zu machen. Eine solche Rechtspflicht des beklagten Landes bestand nicht (vgl. BAG 05. August 1999 - 6 AZR 752/97 - Rn. 24, ZTR 2000, 36). Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis erfasst nicht die Verpflichtung, den Arbeit-nehmer auf den drohenden Verfall seiner Ansprüche hinzuweisen. Auch im Be-reich des öffentlichen Dienstes ist es danach Sache des Arbeitnehmers, sich selbst darüber zu informieren, ob ein tariflicher Anspruch besteht und in welchen Formen und Fristen er diesen Anspruch geltend zu machen hat. Eine selbständige Abrechnungspflicht in Bezug auf die nicht gezahlte Zulage bestand ebenfalls nicht. Sowohl § 108 GewO als auch § 36 Abs. 4 BAT betreffen nur die Abrechnung der erfolgten Zahlung (BAG 12. Juli 2006 - 5 AZR 646/05 - Rn. 14, NZA 2006, 1294). Die Abrechnung bezweckt die Information über die erfolgte Zahlung. Die Regelung dient der Transparenz. Der Arbeitnehmer soll erkennen können, warum er gerade den ausgezahlten Betrag erhält. Ohne vorherige Zahlung auf einen Anspruch ist hierüber auch keine Abrechnung zu erteilen (BAG 10. Januar 2007 - 5 AZR 665/06 - Rn. 18, NZA 2007, 679).
Wenn die Berufung eines Arbeitgebers auf die tarifliche Ausschlussfrist grundsätz-lich nicht allein deswegen gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt, weil er dem Arbeitnehmer eine unzutreffende Auskunft über das Bestehen seines An-spruchs gegeben hat (BAG 22. Januar 1997 - 10 AZR 459/96 - NZA 1997, 445), liegt in der Berufung des Arbeitgebers auf die tarifliche Ausschlussfrist erst recht dann keine unzulässige Rechtsausübung, wenn er - wie hier das beklagte Land - überhaupt keine Rechtsauskunft erteilt hat (BAG 05. August 1999 - 6 AZR 752/97 - Rn. 24, ZTR 2000, 36; vgl. auch BAG 08. Dezember 2011 - 6 AZR 397/10 - Rn. 20, NZA 2012, 808).
III. Im Hinblick darauf, dass vorliegend keine (Neben-)Pflicht des beklagten Lan-des zur Aufklärung der Klägerin über ihren Zulagenanspruch bzw. die einzuhal-
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tende Ausschlussfrist bestanden hat, können die Klageansprüche für die Zeit bis Mai 2012 auch nicht unter Schadensersatzgesichtspunkten begründet sein.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs.2 ArbGG) nicht vorliegen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwer-de anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.
Hambach
Buschmann
Breser
Hinweis:
Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7-facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.