Praktikum!? Ganz schön „praktisch“ für manche Arbeitgeber? (Achtung aktualisierter Text wegen abweichender LAG Entscheidung)

Praktikum!? Ganz schön „praktisch“ für manche Arbeitgeber? (Achtung aktualisierter Text wegen abweichender LAG Entscheidung)
07.04.2014594 Mal gelesen
ArbG Bochum: Monatelanges „Schnupperpraktikum“ muss bezahlt werden. Das ArbG Bochum hatte sich mit Urteil vom 25.03.2014 (Az.: 2 Ca 1482/13) mit der in der Praxis vorkommenden Unsitte befasst, Arbeitnehmer als sog. "Praktikanten" zu beschäftigen, und sie auch nur so zu bezahlen. Anders nun LAG Hamm.
Rechtsprechung:

In dem vom ArbG Bochum entschiedenen Fall arbeitete eine junge Frau über mehrere Monate in einem großen Lebensmittelgeschäft, womöglich auch in der Hoffnung, dort eine Ausbildung beginnen zu können. Sie erhielt dafür - zunächst - keine Bezahlung.

Diese hat sie sich dann jedoch mit Erfolg eingeklagt. Wichtig für den Erfolg der Klage war dabei auch, dass die Klägerin die Arbeitszeiten und die Tätigkeiten selbst genau erfasst hatte und dem Arbeitsgericht darlegen konnte. Da sie im Ergebnis wie eine Arbeitnehmerin gearbeitet hat, war sie auch entsprechend zu bezahlen.

Unterscheidung "Praktikum" -> "Arbeitsverhältnis"

Manchmal ist im Streit, ob jemand als "Praktikant" oder "normaler" Arbeitnehmer beschäftigt wird. Wie bei vielen anderen Fragen auch, kommt es dabei in der Regel nicht so sehr darauf an, was "draufsteht", sondern was "drin" ist. Oder anders gesagt. Selbst wenn ein Vertrag als "Praktikumsvertrag" überschrieben ist, kann es sich um ein normales Arbeitsverhältnis handeln.

Kontrollfrage: Tue ich im Betrieb das, was vereinbart wurde und dient dies (m)einer Ausbildung oder tue ich genau dasselbe wie die anderen "normalen" Arbeitnehmer im Betrieb?

Klassische und rechtlich vorgesehene Praktika sind sehr oft schul- oder studiumbedingt. Es kommt auch dort immer darauf an, ob die schulische Ausbildung im Vordergrund steht oder nicht. Im "normalen" Arbeitsverhältnis steht demgegenüber die Überlassung der Arbeitskraft gegen Bezahlung im Vordergrund. Das BAG hat bereits mit Urteil vom 13.03.2003 (Az.: 6 AZR 564/01) folgende Unterscheidungsmerkmale aufgestellt:

"Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienst eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist . Der Arbeitnehmer erbringt seine vertraglich geschuldete Leistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation. Seine Eingliederung in die Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere daran, dass er einem Weisungsrecht unterliegt, das Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen kann. . Demgegenüber ist ein Praktikant in aller Regel vorübergehend in einem Betrieb praktisch tätig, um sich die zur Vorbereitung auf einen - meist akademischen - Beruf notwendigen praktischen Kenntnisse und Erfahrungen anzueignen. Allerdings findet in einem Praktikantenverhältnis keine systematische Berufsausbildung statt. Vielmehr wird eine darauf beruhende Tätigkeit häufig Teil einer Gesamtausbildung sein und beispielsweise für die Zulassung zu Studium oder Beruf benötigt."

Auch das sog. "Volontariat" hält oft nicht dass, was es verspricht, sondern ist manchmal eine verkappte Beschäftigung als Arbeitnehmer.

Während für den Auszubildenden in § 17 BBiG ausdrücklich geregelt ist, dass dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren ist, ist dies für Praktikanten und Volontäre nicht ausdrücklich geregelt. Es gibt auch daher immer wieder Streit darüber, ob und in welcher Höhe etwas bezahlt werden muss. Auch dabei spielt dann nach dem o.g. eine wichtige Rolle, ob und vor allem welche Pflichten der "Praktikant" hatte und er ob vergleichbar dem neben ihm tätigen Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert war und gearbeitet hat.

Auf "richtige" Praktikantenverhältnisse finden gemäß § 26 BBiG die §§ 10-23 und 25 BBiG mit der Maßgabe Anwendung, dass die gesetzliche Probezeit abgekürzt, auf die Vertragsniederschrift verzichtet und bei vorzeitiger Lösung des Vertragsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit abweichend von § 23 Abs. I Schadensersatz nicht verlangt werden kann.

Steht dagegen der Ausbildungszweck nicht im Vordergrund, sondern wird stattdessen tatsächlich fremdbestimmte (Vollzeit-)Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit geleistet, ist das Unternehmen nach §?612 Abs.?2 BGB verpflichtet, der als Praktikant eingestellten Person trotz Bezeichnung des Vertragsverhältnisses als Praktikum die übliche Vergütung eines Arbeitnehmers zu zahlen (so auch das LAG Baden-Württemberg in einem Urteil vom 08.02.2008 (Az.: 5 Sa 45/07). In dem dort entschiedenen Fall stand in einem sechsmonatigen sog. Praktikantenverhältnis der Ausbildungszweck nicht im Vordergrund, d.h. der Ausbildungszweck überwog nicht deutlich die für den Betrieb erbrachten Leistungen und Arbeitsergebnisse, so dass die "Vergütung" von € 375,-- Euro sittenwidrig war.

Rat: Ggf. den tagtäglichen Arbeitseinsatz genau festhalten, also aufschreiben, womit man von morgens bis abends beschäftigt war/wurde!

Weitere Hinweise zu diesem und anderen Themen finden Sie auf meiner Homepage (www.reineke-ra.de) im Bereich "FAQ"

Überraschender Weise hat das LAG Hamm diese Entscheidung kassiert und nunmehr festgestellt, dass kein Arbeitsentgelt zu zahlen sei. Nach den hier bekannten Gründen stellt das LAG wohl darauf ab, dass zwar teilweise reguläre Arbeitstätigkeiten erbracht worden seien, dies aber im Rahmen eines sozialversicherungsrechtlich geprägten Praktikantenverhältnisses, welches eine berufsvorbereitende Maßnahme der Arbeitsagentur gewesen und von dieser auch gefördert worden sei (LAG Hamm, Urteil vom 17.10.2014; 1 Sa 664/14).