§ 25 BBiG
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Berufsausbildungsverhältnis → Unterabschnitt 6 – Sonstige Vorschriften
§ 25 BBiG – Unabdingbarkeit
Eine Vereinbarung, die zuungunsten Auszubildender von den Vorschriften dieses Teils des Gesetzes abweicht, ist nichtig.