10 Tipps zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement

10 Tipps zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement
15.10.2013672 Mal gelesen
Der Ausfall von Mitarbeitern durch längere Krankheit stellt alle Beteiligten vor Probleme. Seit dem Jahr 2004 sind Arbeitgeber gesetzlich aufgefordert, ein betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten, wenn ein Beschäftigter innerhalb von zwölf Monaten länger als sechs Wochen arbeitsunfähig war

§ 84 Abs. 2 SGB IX sieht vor, dass der Arbeitgeber bei einer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochenen oder wiederholten Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeiters ein sogenanntes "Betriebliches Eingliederungsmanagement" (BEM) durchzuführen hat. Ziel dieser Maßnahme ist es, die Arbeitsunfähigkeit möglichst zu überwinden, einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz des Mitarbeiters zu erhalten.

1. Verpflichtung des Arbeitgebers

Damit ist eine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers verbunden, bei Vorliegen der Voraussetzungen ein BEM  durchführen. Er hat die Maßnahme verantwortlich zu leiten und muss zu diesem Zweck beobachten, welche Mitarbeiter dafür in Frage kommen und ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines BEM in dem jeweiligen Einzelfall vorliegen. Im weiteren Verlauf ist der erste Kontakt zu dem betreffenden Mitarbeiter aufzunehmen, damit dann ggf. die erforderlichen weiteren Schritte - wie das Führen eines Erstgesprächs und die Vereinbarung konkreter Maßnahmen - eingeleitet werden können.

2. Teilnahme des betroffenen Mitarbeiters ist freiwillig

Die mit dem BEM in Zusammenhang stehenden Maßnahmen können nur mit Zustimmung des jeweiligen Mitarbeiters umgesetzt werden. Seine Teilnahme ist freiwillig. Es besteht für ihn auch die Möglichkeit, eine bereits erteilte Einwilligungserklärung für die Zukunft zurückzunehmen und damit die Durchführung einer begonnenen Maßnahme zu beenden.

3. Weitere Beteiligte

Ein ggf. vorhandener Personal- bzw. Betriebsrat und bei schwerbehinderten Beschäftigten die Schwerbehindertenvertretung unter Hinzuziehung des Integrationsamtes sind ebenfalls zu beteiligen. Diesen Personen bzw. Stellen wird dadurch die Möglichkeit eingeräumt, konkrete Vorschläge zur Problemlösung zu unterbreiten. Zusätzlich kann es sinnvoll sein, den Betriebsarzt einzubeziehen, der in der Regel die Anforderungen des Arbeitsplatzes und die jeweiligen Arbeitsbedingungen kennt und damit einschätzen kann, welche gesundheitlichen Gefahren dem Beschäftigten drohen könnten.

4. Arbeitgeber kann Aufgaben abgeben

Insbesondere in größeren Unternehmen kann es geboten sein, die Aufgaben auf Seiten des Arbeitgebers an bestimmte Personen abzugeben, um die Entscheidungswege abzukürzen und den zeitlichen Aufwand so gering wie möglich bzw. nötig zu halten. Dafür kommen beispielsweise die direkten Vorgesetzten des erkrankten Mitarbeiters oder auch ein Mitarbeiter aus der Personalabteilung in Betracht. Diesen Vertretern sollten eigene Entscheidungskompetenzen eingeräumt bzw. ermöglicht werden, dass durch Rückfragen kurzfristig Entscheidungen des Arbeitgebers abgefragt werden können. Unter zusätzlicher Einbindung des Personal- oder Betriebsrats sowie ggf. eines Mitglieds der Schwerbehindertenvertretung kann damit ein vollständiges spezialisiertes Team eingesetzt werden.

5. Datenschutz

Bei der Durchführung des BEM sind zwingend die datenschutzrechtlichen Bestimmungen vom Arbeitgeber und den zusätzlich beteiligten Personen einzuhalten. Die vom betroffenen Arbeitnehmer erteilten Auskünfte sind vertraulich zu behandeln.

6. Schriftform erforderlich

Für die Einwilligungserklärungen des erkrankten Mitarbeiters zur Teilnahme am BEM, der Beteiligung weiterer Personen sowie der Weitergabe der erforderlichen Daten in diesem Rahmen ist die Schriftform vorgesehen.

7. Keine Offenlegung der Diagnose

Der erkrankte Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber und den weiteren Beteiligten die Diagnose mitzuteilen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Durchführung dieser Maßnahme nur dann sinnvoll ist, wenn die beteiligten Personen über die Einschränkungen, die sich  durch die akute Erkrankung ergeben, informiert sind. Ohne diese Informationen lässt sich ein BEM nicht erfolgreich durchführen.

8. Was passiert am Ende der Maßnahme?

Mit der Umsetzung der Maßnahme endet das BEM noch nicht. Im Anschluss daran ist vielmehr zu prüfen, ob die Maßnahme die gewünschten Ergebnisse im Hinblick auf den Gesundheitszustand des betreffenden Mitarbeiters erzielt hat. Es empfiehlt sich auch danach regelmäßig mit dem Mitarbeiter in direktem Kontakt zu bleiben, um mögliche weitere Schwierigkeiten bei der Ausübung der Tätigkeit früh genug zu erkennen und diesen entgegen wirken zu können.

9. Auswirkungen bei Ablehnung durch Arbeitnehmer

Es gibt keine unmittelbaren Auswirkungen, wenn der erkrankte Arbeitnehmer das BEM ablehnt. Die Ablehnung muss nicht begründet werden. Allerdings können sich mittelbare Folgen ergeben. Bei einem nachfolgenden möglichen Kündigungsschutzverfahren kann der Mitarbeiter sich nicht darauf berufen, dass ein BEM nicht durchgeführt wurde oder der Arbeitgeber es nicht versucht hat, den Arbeitsplatz leidens- oder behindertengerecht anzupassen.

10. Keine Sanktionen für Arbeitgeber

Das Gesetz sieht für den Arbeitgeber keine Sanktionen vor, wenn er ein BEM nicht oder nicht ordnungsgemäß durchführt. Dies führt auch nicht zur Unwirksamkeit einer ausgesprochenen Kündigung. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gelten für einen Arbeitgeber, der das BEM nicht oder nur unzureichend durchgeführt hat, allerdings erhöhte Anforderungen  an die Darlegungslast im Kündigungsschutzverfahren.

Fazit:

Mit der Durchführung eines BEM auf freiwilliger Basis soll gleichberechtigt nach sinnvollen Lösungen gesucht werden, damit der dauerhaft erkrankte Mitarbeiter die Möglichkeit hat, seine Tätigkeit auch künftig beim Arbeitgeber auszuführen. Durch frühzeitiges Erkennen der Situation und dem Ergreifen von angezeigten Maßnahmen, die sich gezielt auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes auswirken, soll der Verlust des Arbeitsplatzes vermieden werden. Ziel dieser Maßnahme ist damit die Sicherung und der Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit des gesundheitlich beeinträchtigten Mitarbeiters.