Kündigung per SMS – wegen Formverstoß rechtswidrig

Arbeit Betrieb
06.02.2008 1169 Mal gelesen

Das LAG Hamm hat die in einem Rechtsstreit aufgeworfene aufgeworfene Frage geklärt. Der amtliche Leitsatz: "Einer Kündigung per SMS mangelt es an der erforderlichen Schriftform. Auch ein Auflösungsvertrag kann nicht durch wechselseitige SMS formwirksam abgeschlossen werden." (LAG Hamm Urteil vom 17.08.2007 10 Sa 512/07).

Diese Entscheidung ist vor dem Hintergrund der gem. § 623 BGB erforderlichen Schriftform unzweifelhaft richtig. Nach § 623 BGB bedarf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowohl durch Kündigung wie auch durch Auflösungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das LAG hat sich weiterhin mit der Frage beschäftigt, ob die Berufung auf einen Formmangel im vorliegenden Fall  ausnahmsweise gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verstößt und diese Frage in dem entschiedenen Fall verneint. Hierzu führt das LAG Hamm  wie folgt aus: "Hierfür ist aber erforderlich, dass der Arbeitnehmer seiner Beendigungsabsicht mit ganz besonderer Verbindlichkeit und Endgültigkeit mehrfach Ausdruck verleiht und damit einen besonderen Vertrauenstatbestand schafft (BAG, Urteil vom 16.09.2004 - AP BGB § 623 Nr. 1; ErfK/Müller-Glöge, 7. Aufl., § 623 Rz. 26; KR/Spilger, 8. Aufl., § 623 Rz. 200 ff., 206; Stahlhacke/Preis/Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 9. Aufl., Rz. 163 ff., 167 m.w.N.). Allein der Umstand, dass der Kündigungsempfänger eine formwidrig erklärte Kündigung widerspruchslos entgegennimmt, und sich erst später auf die Schriftform beruft, stellt noch keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar."

 





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