Die Gekündigte kann nicht wählen, ob sie Schadensersatzklage oder Kündigungsschutzklage erhebt

Die Gekündigte kann nicht wählen, ob sie Schadensersatzklage oder Kündigungsschutzklage erhebt
25.06.2013367 Mal gelesen
Eine Arbeitnehmerin, die gegen eine Kündigung keine Klage erhoben hat, muss gegen sich gelten lassen, dass die Kündigung wirksam ist. Eine rechtswirksame Kündigung löst keine Schadensersatzpflichten des Kündigenden aus, wie das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz festgestellt hat.

Unsere Altenpflegerin wurde ab den 1. September 2011 als Heim- und Verwaltungsleiterin einer neu eröffneten Pflegeeinrichtung zu einem Bruttomonatsgehalt von € 5.500,00 eingestellt. Davor war sie schon sechs Monate auf freiberuflicher Basis auf der gleichen Stelle in der Pflegeeinrichtung tätig. Im Arbeitsvertrag hieß es, dass die ersten sechs Monates des Arbeitsverhältnisses als Probezeit gelten, in denen das Arbeitsverhältnis unbeschadete des Rechts zur außerordentlichen Kündigung, ohne Angabe von Gründen beiderseits mit einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden könne.

Die Pflegeeinrichtung kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 9. Februar 2012 zum 29. Februar 2012, obwohl die Pflegeeinrichtung unserer Altenpflegerin nach deren Angabe mündlich fest versprochen habe, dass es auf gar keinen Fall, ja ganz bestimmt nicht, zu einer Probezeitkündigung kommen werde.

Unsere Altenpflegerin dachte sich nach Erhalt der Kündigung, es ist doch viel besser, Schadensersatz zu beanspruchen, als sich gegen die ungerechtfertigte Kündigung zu wehren. Sie erhob daher ganz bewusst keine Kündigungsschutzklage, zumal sie schon ab dem 1. Mai eine neue Arbeitsstelle gefunden hat.

Stattdessen machte sie sich also eine Liste, was sie so alles von der Pflegeeinrichtung an Schadensersatz und sonstigen Ansprüchen verlangen könne:

Schadensersatz wegen Verdienstausfall für März und April, abzüglich Arbeitslosengeld, machen 6.964 €. Ferner für die Monate Mai und Juni jeweils 500 € Schadensersatz, da der neue Arbeitgeber 500 € weniger Gehalt zahle; ferner stehen ihr 4.000 € Provision für die Gewinnung neuer Mitarbeiter zu, die ein Prospekt der Pflegeeinrichtung ihr versprochen habe.

Macht zusammen 11.963 €, die sie von der Pflegeeinrichtung mit ihrer Klage beansprucht.

Sowohl Arbeitsgericht, als auch Landesarbeitsgericht wiesen ihre Klage ab.

Die Altenpflegerin habe keinen Anspruch auf die 7.963 € Schadensersatz.

Die Kündigung der Pflegeeinrichtung ist, auch wenn ein Kündigungsverbot in der Probezeit vereinbart worden sein sollte, wirksam, weil die Altenpflegerin die Kündigung nicht innerhalb der Dreiwochenfrist nach dem Kündigungsschutzgesetz gerichtlich angegriffen hat. Die Kündigung gelte daher als rechtswirksam. Eine Arbeitnehmerin, die gegen die Kündigung keine Klage erhoben hat, muss gegen sich gelten lassen, dass die Kündigung wirksam ist. Eine rechtswirksame Kündigung löst keine Schadensersatzpflichten des Kündigenden aus. Der Gekündigte habe kein beliebiges Wahlrecht zwischen der Geltendmachung des Bestandsschutzes und finanzieller Entschädigungsleistungen in Form von Schadensersatz. Es gibt mithin keinen Schadensersatz ohne Kündigungsschutzklage.

Die Altenpflegerin stehen auch keine 4.000 € Provision für die Gewinnung neuer Mitarbeiter zu.

Entgegen der Annahme der Klägerin sei das Strategiepapier "Gewinnung neuer Mitarbeiter" nicht als bindendes Zahlungsversprechen im Sinne einer Auslobung anzusehen. Das Papier beschäftigt sich allgemein mit der Frage, welche Aktivitäten von Arbeitgebern entwickelt werden können, um in der Pflege neue Mitarbeiter zu gewinnen. Aus verständiger Sicht kann dem Text des Strategiepapiers keine bindende Leistungsverpflichtung entnommen werden, wie das Gericht sodann noch weiter ausführt.

(Quelle:  Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom  16.05.2013; 10 Sa 39/13, Vorinstanz Arbeitsgericht Ludwigshafen, Urteil vom 07.11.2012; 7 Ca 974/12)

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