Für Klagen ehemaliger nicht schriftlich bestellter Geschäftsführer sind die Arbeitsgerichte zuständig

Für Klagen ehemaliger nicht schriftlich bestellter Geschäftsführer sind die Arbeitsgerichte zuständig
24.06.2013262 Mal gelesen
Wird ein kaufmännischer Leiter eines Unternehmens bei gleichbleibenden Gehalt und gleichem Aufgabenbereich mündlich zum Geschäftsführer bestellt und sodann wieder abberufen, sind für diverse Rechtstreitigkeiten zwischen Unternehmen und dem Kaufmann nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Bremen die

Arbeitsgerichte zuständig.

Ein Kaufmann war bei einem Unternehmen, das außer ihm zwei weitere Mitarbeiter beschäftigt, seit dem 1. Dezember 2003 auf Grund eines schriftlichen Anstellungsvertrages vom 19. Dezember 2003 als kaufmännischer Leiter tätig. Mit Beschluss vom 1. April 2004 wurde er von der Gesellschafterversammlung  zum Geschäftsführer berufen. Gehalt und Tätigkeit blieben unverändert. Ein Geschäftsführervertrag wurde weder schriftlich, noch mündlich abgeschlossen. Mit Schreiben vom 15. August 2005 wurde ihm mitgeteilt, dass ihn die Gesellschafterversammlung am 11. August 2005 mit sofortiger Wirkung von der Position des Geschäftsführers abberufen habe. Gleichzeitig wurde das mit ihm bestehende Anstellungsverhältnis mit sofortiger Wirkung hilfsweise zum nächst möglichen Termin gekündigt.

Unter dem Datum des 27. Oktober 2005 sprach das Unternehmen eine weitere außerordentliche Kündigung aus.

Unser Kaufmann erhebt Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven; gleichzeitig macht er diverse Zahlungsansprüche geltend. Das Unternehmen wendet erst einmal nur ein, dass die Arbeitsgerichte für diesen Rechtsstreit gar nicht zuständig seien.

Diesen Einwand weist das Arbeitsgericht vorab zurück. Auf die sofortige Beschwerde des Unternehmens bestätigt das Landesarbeitsgericht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit.

Im vorliegenden Fall seien weder der Geschäftsführervertrag schriftlich abgeschlossen, geschweige denn ist der Anstellungsvertrag vom 19. Dezember 2003 schriftlich aufgehoben worden. Der Kaufmann blieb somit nach seiner Berufung zum Geschäftsführer zugleich Arbeitnehmer.  Da der Anstellungsvertrag vom 19. Dezember 2003 nicht wirksam aufgehoben wurde und der Kaufmann gerade Rechte aus einem Arbeitsverhältnis geltend macht, bleibt es bei der Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit.

(Quelle: Landesarbeitsgericht Bremen, Beschluss vom 02.03.2006; 3 Ta 9/06

Vorinstanz: Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, Beschluss vom 24.11.2005; 1 Ca 1390/05)

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