Eine Kündigung kann in der Probezeit nicht schon nach zwei Stunden Arbeit ausgesprochen werden

Eine Kündigung kann in der Probezeit nicht schon nach zwei Stunden Arbeit ausgesprochen werden
31.05.2013523 Mal gelesen
Den Grundrechtsbereich des Arbeitnehmers betreffende Differenzen können nach Ansicht des Arbeitsgerichts Saarlouis auch in der Probezeit ohne ein vorheriges Gespräch nicht zu einer Kündigung führen.

Eine Arbeitnehmerin hatte sich im März 2012 als Bürokraft bei einem Unternehmen im Saarland beworben und zunächst einen halben Tag zur Probe gearbeitet. Einige Tage später fand ein Einstellungsgespräch zwecks Begründung eines Arbeitsverhältnisses statt. Die Bürokraft wurde darauf hingewiesen, dass im Unternehmen ein striktes Rauchverbot herrsche. Sie wurde daher gefragt, ob sie rauche. Sie erklärte daraufhin, dass sie zwar rauche, aber mit dem Rauchverbot einverstanden sei. Daraufhin schlossen die Bürokraft und das Unternehmen einen Arbeitsvertrag ab. In diesem war eine Probezeit vereinbart.

Nachdem sie an ihrem ersten Arbeitstag Tag zwei Stunden lang gearbeitet hatte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit ihr in der Probezeit. Grund  für den Arbeitgeber war, dass die Bürokraft gravierend nach Rauch gerochen habe. Vor Arbeitsbeginn hatte sie noch vor der Tür eine Zigarette geraucht. Kolleginnen und Kunden hätten sich darüber beschwert.

Die Bürokraft erhob Kündigungsschutzklage und verlangte zudem noch Schadensersatz.

Während ihr Schadensersatzbegehren zurückgewiesen wurde, hatte ihre Kündigungsschutzklage Erfolg.

Die Kündigung sei zwar nicht an den Maßstäben des Kündigungsschutzgesetzes zu beurteilen, aber auch in der Probezeit seien das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die allgemeine Handlungsfreiheit des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Die von der Verfassung garantierte Berufsfreiheit verlange, dass ein bereits begründetes Arbeitsverhältnis mit dem ernsthaften Willen der Zusammenarbeit geführt werde. Die den Grundrechtsbereich des Arbeitnehmers betreffende Differenzen könnten ohne vorheriges Gespräch mit der Gelegenheit zu reagieren nicht zu einer Kündigung führen, vor allem da die Bürokraft ja nicht gegen das Rauchverbot im Betrieb verstoßen habe.

 

(Quelle: Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Saarlouis, Urteil vom 28.05.2013;  1 Ca 375/12)

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