Ein Rohrleitungsmonteur hatte bei einer Kundin seines Arbeitgebers Abflussrohre untersucht. Einige Tage später verlegte der Monteur die Rohre auf eigene Rechnung. Sein Arbeitgeber erhielt weder den Auftrag noch den Betrag in Höhe von EUR 900,00, den die Kundin dem Monteur in bar auszahlte. Als die Konkurrenztätigkeit des Monteurs bekannt wurde, kündigte der Arbeitgeber dem Mitarbeiter fristlos. Die hiergegen eingelegte Kündigungsschutzklage wurde vom LAG Hessen abgewiesen.
Durch seine Konkurrenztätigkeit habe der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten i.S. des § 241 Abs. 2 BGB massiv verletzt. Ein Arbeitnehmer dürfe im Marktbereich seines Arbeitgebers keine Dienste und Leistungen anbieten. Dem Arbeitgeber solle dieser Bereich uneingeschränkt und ohne die Gefahr nachteiliger Beeinflussung durch die eigenen Arbeitnehmer offenstehen.
Gemäß dem gesetzlichen Wettbewerbsverbot i.S. des § 60 HGB ist es dem kaufmännischen Angestellten untersagt, seinem Arbeitgeber unerlaubte Konkurrenz zu machen. Für die nichtkaufmännischen Arbeitnehmer existiert keine vergleichbare gesetzliche Regelung. Das LAG Hessen hat klargestellt, dass auch für diesen Personenkreis ein Wettbewerbsverbot aufgrund der Treuepflicht des Arbeitnehmers gemäß § 241 Abs. 2 BGB besteht.
Dies könnte Sie interessieren:
OLG Dresden zur Löschung des E-Mail-Accounts eines gekündigten Arbeitnehmers
Arbeitsgericht Siegburg: EUR 7.000,00 Schmerzensgeld für "Mobbing"-Opfer
LAG Hamm zur Kündigung des Arbeitnehmers nach Beleidigung des Arbeitgebers über Facebook
BAG: Betriebsübliche Arbeitszeit gilt auch ohne Vereinbarung