Im Falle der Schließung einer Betriebskrankenkasse enden die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter nicht kraft Gesetzes, weil die Arbeitgeberin erloschen ist

Im Falle der Schließung einer Betriebskrankenkasse enden die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter nicht kraft Gesetzes, weil die Arbeitgeberin erloschen ist
21.05.2013474 Mal gelesen
Führt die Schließung einer Betriebskrankenkasse durch das Bundesversicherungsamt dazu, dass alle Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes beendet werden oder gilt die Betriebskrankenkasse bis zur vollständigen Abwicklung als fortbestehend? Mit dieser Frage hat sich das LAG Düsseldorf beschäftigen müssen.

Ein Arbeitnehmer, Mitglied des Personalrates, war bei der "BKK für Heilberufe" beschäftigt. Diese wurde  mit Verfügung des Bundesversicherungsamtes vom 2. November 2011 zum 31. Dezember 2011 geschlossen. Ihre Geschäfte wurden von der Abwicklungsgesellschaft abgewickelt. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2011 wurde unserem Arbeitnehmer vom BKK Landesverband Nordwest ein Angebot unterbreitet, künftig als Sachbearbeiter bei der Siemens Betriebskrankenkasse in München tätig zu sein. Dort wollte unser Arbeitnehmer jedoch nicht hin. Daraufhin wurde unserem Arbeitnehmer ein befristeter Arbeitsvertrag mit der Abwicklungsgesellschaft angeboten, falls er bereit wäre, einen Beendigungsvertrag mit der "BKK für Heilberufe" und der Abwicklungsgesellschaft zu unterzeichnen. Dazu war unser Arbeitnehmer nicht bereit. Er wäre trotz Schließung sowieso über den 31. Dezember 2011 hinaus bei der "BKK für Heilberufe" beschäftigt.

Unser Arbeitnehmer klagte sodann gegen die "BKK für Heilberufe" auf Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis fortbestehe. Später ergänzte er das Rubrum: Beklagt sei die "BKK für Heilberufe in Abwicklung".

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben seiner Klage statt.

Die Betriebskrankenkasse und die Abwicklungsgesellschaft seien identisch. Solange die Abwicklungsgesellschaft existiere, sei der Arbeitnehmer auch noch bei ihr beschäftigt.

Eine aufgelöste oder geschlossene Betriebskrankenkasse gelte als fortbestehend, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert. Das Fortbestehen der Betriebskrankenkasse werde fingiert, damit die Handlungsfähigkeit für die Abwicklung erhalten bleibe. Daraus folge zweierlei: Zum einen wird die Existenz der Betriebskrankenkasse eigentlich mit der Schließung beendet. Zum anderen wird aber zum Zwecke der Abwicklung nicht etwa ein neuer Rechtsträger gegründet, sondern es erfolgt eine Fiktion des Weiterbestandes der bisherigen Körperschaft.

Die BKK für Heilberufe Körperschaft des öffentlichen Rechts gelte zum Zwecke der Abwicklung mithin als fortbestehend. Die Arbeitsverhältnisse mit ihr bestehen mithin fort, soweit die BKK sich in Abwicklung befinde. Der Arbeitnehmer ist somit bei der Abwicklungsgesellschaft weiter beschäftigt.

Die Schließung einer Betriebskrankenkasse sei als Betriebsschließung zu qualifizieren. Soweit Abwicklungsarbeiten auszuüben sind, fallen allerdings der behördlich bestimmte Zeitpunkt der Schließung der Betriebskrankenkasse und der Zeitpunkt der Stilllegung des Betriebes/der Dienststelle auseinander. Ein solches Auseinanderfallen von Schließungs- und Stilllegungszeitpunkt führe nicht zu einer Unkündbarkeit der Personalratsmitglieder, sondern lediglich dazu, dass ihr Arbeitsverhältniserst zum letztgenannten Zeitpunkt enden könne.

Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Angestellte in der Abwicklungsgesellschaft beschäftigt.

 

(Quelle:  Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2012; 6 Sa 660/12

Vorinstanz: Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2012; 1 Ca 7601/11)

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