Unterschlagung von Elektroschrott rechtfertigt nicht unbedingt eine fristlose Kündigung

Unterschlagung von Elektroschrott rechtfertigt nicht unbedingt eine fristlose Kündigung
17.05.2013775 Mal gelesen
Die mehrjährige Sammlung von Elektroschrott durch einen Mitarbeiter des Betriebshofes stellt nach Ansicht des Arbeitsgerichts Düsseldorf keinen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar.

Ein 1958 geborener und geschiedener Arbeitnehmer, der einem Kind gegenüber zum Unterhalt verpflichtet ist, ist seit 1983 bei einem öffentlichen Arbeitgeber beschäftigt. Der Arbeitnehmer ist seit Juni 2000 durchgehend Mitglied im Personalrat. Sein Arbeitgeber betreibt unter anderem auch den städtischen Betriebshof. Der Betriebshof ist zuständig für die Straßenreinigung, fungiert als Annahmestelle von Grünabfälle und Elektroschrott und befasst sich mit Gartenbau und der Müllabfuhr. Unser Arbeitnehmer war im Wesentlichen damit befasst, Straßen zu kontrollieren und Ausbesserungsstellen zu ermitteln. Dazu ist er in einem Straßenkontrollfahrzeug seines Arbeitgebers unterwegs. Auf dem Betriebshof wird aber auch Schrott gesammelt, also Abfall, der aus Metallen besteht, Elektroschrott und Elektrokabel. Zudem wird PC-Schrott gesammelt.

Bei einer Kontrolle fand sein Arbeitgeber heraus, dass unser Arbeitnehmer abgegeben Elektro- und PC-Schrott gesammelt und mit nach Hause genommen habe.

Bei einem Hausbesuch fanden Mitarbeiter des Arbeitgebers bei unserem Arbeitnehmer drei PC und etwa 30 - 40 Laufwerke, Platinen und Grafikkarten. Dass unser Arbeitnehmer den PC-Schrott sammelte, war sehr vielen Kollegen bekannt. Die Schrottsammlung führte er seit Jahren durch.

Mit Schreiben vom 9 Juli 2010 kündiget der Arbeitgeber unserem Arbeitnehmer wegen der Schrottsammlung das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich zum nächst möglichen Termin.

Unser Arbeitnehmer erhob gegen die Kündigungen Kündigungsschutzklage.

Das Arbeitsgericht gab seiner Klage statt.

Die Zulässigkeit der Kündigung des richte sich nach dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes. Danach können Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, nach einer Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. Darüber hinaus genieße der Arbeitnehmer als Personalratsmitglied besonderen Kündigungsschutz. Auch danach kann das Arbeitsverhältnis nur aus Gründen gekündigt werden, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen.

Die vom Arbeitgeber zur Rechtfertigung der fristlosen Kündigung behaupteten Sachverhalte stellen grundsätzlich einen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung dar.

Der Arbeitgeber behauptet, der Arbeitnehmer habe ihr gegenüber rechtswidrige Handlungen begangen, die sich gegen das Vermögen des Arbeitgebers richten. Dies betrifft die eigenmächtige Sammlung von PC-Bestandteilen als solche sowie ein damit einhergehender etwaiger Arbeitszeitbetrug.

Auch wenn diese behaupteten Pflichtverletzungen dem Grunde nach geeignet sind, die fristlose Kündigung "an sich" zu rechtfertigen, komme es doch  entscheidend darauf an, ob die behaupteten Sachverhalte auch tatsächlich festgestellt werden können. Unstreitig sei nur, dass der Arbeitnehmer PC-Bestandteile an sich genommen habe. Das Gericht sah indes keinen Hinweis darauf, dass dies während der Arbeitszeit geschehen sei und dem Arbeitnehmer somit ein Arbeitszeitbetrug vorgeworfen werden könne.

Es bleibe somit allein der Vorwurf der Wegnahme des Schrotts. Hier sei zu beachten, dass der Arbeitnehmer auf dem Betriebshof beschäftigt sei,  bei dem die Bürger all das abladen, was sie selbst nicht mehr benötigen. Auch für die Anlieferer sind es wertlose Gegenstände. Sie stammen zudem aus Sperrmüllsammlungen, bei denen, bevor die Müllwerker kommen, Heerscharen von Bürgern das Sperrgut nach werthaltigen Gegenständen durchsuchen. In diesem Zusammenhang herrscht landläufig die rechtsirrige Auffassung vor, dass sich jeder aus dem Sperrmüll das raussuchen kann, was er meint, zu benötigen.

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände hätte der Arbeitgeber auf das Verhalten des Arbeitnehmers nur mit einer Abmahnung reagieren dürfen.

Der Kündigungsschutzklage war somit stattzugeben.

 

(Quelle: Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.11.2010;  6 Ca 4830/10)

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