Nach seiner Abberufung kann der GmbH-Geschäftsführer im Regelfall nicht vor dem Arbeitsgericht eine Zahlungsklage erheben

Nach seiner Abberufung kann der GmbH-Geschäftsführer im Regelfall nicht vor dem Arbeitsgericht eine Zahlungsklage erheben
16.05.2013525 Mal gelesen
Die Abberufung eines Geschäftsführers einer GmbH ändert die Rechtsnatur des Anstellungsvertrages nicht. Daher muss der abberufene Geschäftsführer bei erhobener Zahlungsklage nach Ansicht des LAG Hamm schlüssig darlegen, dass es sich bei dem Vertragsverhältnis um ein Arbeitsverhältnis handelt.

Ein Angestellter war seit dem 1. Juli 2007 für den Arbeitgeber zunächst auf der Grundlage eines Anstellungsvertrages  als Prokurist und Leiter des Bereichs "Finanzen, Rechnungswesen, Recht" und später auf der Basis eines auf 5 Jahre befristeten Anstellungsvertrages in welchem ausdrücklich die Aufhebung des vorhergehenden Anstellungsvertrages geregelt war als Geschäftsführer tätig.

Mit Schreiben  vom 27. Dezember 2010 legte der Angestellte das Geschäftsführeramt mit sofortiger Wirkung nieder und kündigte seinen Vertrag fristlos aus wichtigem Grund, bot dem Arbeitgeber jedoch gleichzeitig eine einvernehmliche Lösung an.

Anschließend schlossen die Parteien unter dem 27. Dezember 2010 eine als "Anstellungsvertrag" bezeichnete Vereinbarung ab, in der es unter anderem hieß:

"Das zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Geschäftsführer-Anstellungsverhältnis ist vorzeitig unter Niederlegung des Geschäftsführeramtes am 27.12.2010 beendet worden. Hiermit wird vereinbart, dass das Anstellungsverhältnis in modifizierter Ausgestaltung bis zum 31.05.2011 befristet fortzuführen. Hierbei gelten die im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag getroffenen Vereinbarungen fort, soweit sie nicht die Ausübung des Geschäftsführer-Amtes voraussetzen. Herr S. wird für die zu Zeiten der Ausübung des Geschäftsführer-Amtes in seinem Zuständigkeitsbereich begonnene, noch nicht abgeschlossene  Projekte bis zum 31.05.2011 möglichst zu Ende führen, zumindest aber bis zur Erreichung eines ohne Weiteres übergabefähigen Standes weiter bearbeiten.."

Nachdem der Arbeitgeber ab August 2011 keine Zahlungen mehr erbrachte und der Krankenkasse des ehemaligen Geschäftsführeres mitteilte, dass dieser seit dem 1. August 2011 bei ihr nicht mehr beschäftigt werde, forderte der ehemalige Geschäftsführer seinen Arbeitgeber mit E-Mail vom 13.09.2011 zur Erbringung der "vertragsgerechten Leistungen" unter Hinweis auf den Fortbestand des Anstellungsvertrages auf.

Der Arbeitgeber lehnte ab, wies auf die vereinbarten Befristung zum 31.05.2011 hin und erklärte, dass er lediglich aus Kulanzgründen wegen des Verlustes des Dienstverhältnisses im Juni und Juli 2011 Zahlungen geleistet habe, obwohl das Vertragsverhältnis  über das vereinbarte Befristungsende nicht fortgeführt worden sei er auch keine mehr erbracht habe. Gleichzeitig erklärte er vorsorglich die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung eines möglicherweise bestehenden Arbeitsverhältnisses.

Der ehemalige GmbH-Geschäftsführer erhob daraufhin Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigungen und Klage auf Zahlung von restlicher Vergütung.

Der Arbeitgeber rügte die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 23. März 2012 den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt.

Auf die Beschwerde des Arbeitgebers erklärte das Landesarbeitsgericht den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten hinsichtlich der Feststellungsklage zwar für zulässig; hinsichtlich der Zahlungsklage sei der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten hingegen nicht gegeben, insoweit wurde der Rechtsstreit an das Landgericht Dortmund verwiesen.

Bei dem Antrag auf Feststellung des Bestandes eines Arbeitsverhältnisses handle es sich um einen Fall, bei dem für die Annahme der Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten bereits die Rechtsbehauptung  ausreichend ist, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestehe. Da der ehemalige Geschäftsführer in seiner Klagschrift  behauptet hat, es bestünde zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis, müsse also das Arbeitsgericht die Frage entscheiden, ob diese Behauptung zutrifft, oder nicht.

Die bloße Behauptung, dass ein Arbeitsverhältnis vorliege, reiche indes für die die Begründung der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei Vergütungsansprüchen nicht aus, da Vergütungsansprüche aus bei reinen Dienstverträgen, die keine Arbeitsverträge sind, geschuldet sein könnten, und für die die Arbeitsgerichte nicht zuständig seien.

Daher ist für die Zahlungsansprüche des ehemaligen Geschäftsführers das Landgericht zuständig.

 

(Quelle:  Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 28.12.2012; 2 Ta 163/12)

Vorinstanz: Arbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 23.03.2012; 2 Ca 88/12)

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