Die Stilllegung des gesamten Betriebes rechtfertigt eine ordentliche Kündigung

Die Stilllegung des gesamten Betriebes rechtfertigt eine ordentliche Kündigung
30.04.2013327 Mal gelesen
Eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn sich die geplante Maßnahme objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung darstellt, meint das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg.

Eine Spedition unterhielt bis zum 30. September 2010 fünf Geschäftsbereiche:

Ladungsverkehre, Gebietsspedition/Nahversorgung, Spezialverkehre, Nationale Stückgutverkehre und Hafenverkehre.

Zum 30. September 2010 stellte der Arbeitgeber den Geschäftsbereich "Nationale Stückgutverkehre" ein. Mit Outsourcing- und Kaufvertrag vom 4. November 2010 veräußerte der Arbeitgeber näher bezeichnete Aktiva des Geschäftsbereichs "Gebietsspedition, Nahverkehrsversorgung und Werksversorgung.

Der Arbeitgeber teilte seinen Mitarbeitern dann mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 mit, dass durch die Übernahme der Geschäftsbereiche "Werksverkehr/Gebietsspedition" durch einen Betriebsteilerwerber eine Neuausrichtung der verbliebenen Tätigkeiten und Zuständigkeitsbereiche notwendig geworden sei. Die Fuhrparkorganisation gliedere sich seit 1. Dezember 2010 nur noch in folgende Geschäftsbereiche:

Ladungsverkehre, Werksverkehre/Gebietsverkehre, Spezialverkehre, Systemverkehre und Hafenverkehre.

Sodann kündigte der Arbeitgeber mit Schreiben vom 23. Dezember 2010 sämtlichen Arbeitnehmern wegen Betriebsstilllegung, wobei einige der Arbeitnehmer ein Schreiben vom Betriebs-Teil-Erwerber erhielten, in dem sie über einen Teil-Betriebsübergang informiert worden sind und darüber, dass trotz Kündigung die Rechts und Pflichten aus dem früheren Arbeitsverhältnis auf den Betriebs-Teil-Erwerber übergegangen seien.

Ein Berufskraftfahrer erhob Kündigungsschutzklage.

Er meint, die vom Arbeitgeber behauptete Stilllegungsentscheidung stehe im Widerspruch zu den von ihm vorgetragenen Teilbetriebsübergängen. Eine Stilllegungsentscheidung müsse sich auf den gesamten Betrieb beziehen, nicht nur auf einen Restbetrieb, soweit er nicht von Teilbetriebsübergängen erfasst sei. Anderenfalls läge eine unzulässige Umgehung der Sozialauswahl vor. Die Kündigung sei daher sozial ungerechtfertigt.

Die Kündigungsschutzklage des Berufskraftfahrers wurde erst in der zweiten Instanz vom Landesarbeitsgericht abgewiesen.

Die Kündigung sei sozial gerechtfertigt, denn sie sei durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt. Die Stilllegung des gesamten Betriebes durch den Arbeitgeber gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können. Eine solche Betriebsstillegung liege hier vor. Der Arbeitgeber  wollte sich seiner gesamten sächlichen und immateriellen Betriebsmittel baldmöglichst entledigen. Dieses Ziel habe er nicht aufgegeben. Er habe allerdings rechtsirrig angenommen, dass der Veräußerungsvertrag über Betriebsmittel einen Teilbetriebsübergang dargestellt habe. Diese objektiv fehlerhafte Rechtsansicht bei Weiterverfolgung des Stilllegungsziels insgesamt könn die Ernsthaftigkeit der Stilllegungsabsicht nicht zu Fall bringen.

Da somit der Betrieb der Spedition gänzlich stillgelegt wurde, habe es auch keiner Sozialauswahl bedurft.

Die Kündigungsschutzklage war daher abzuweisen.

(Quelle:  Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.12. 2012; 6 Sa 48/12

Vorinstanz: Arbeitsgericht Reutlingen, Urteil vom 20.03.2012; 4 Ca 111/11)

 

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