Schwarzarbeit – Illegale Beschäftigung – Lohndumping – Aufgaben und Befugnisse der Zollbehörden (Finanzkontrolle Schwarzarbeit – FKS)

Arbeit Betrieb
29.03.2013622 Mal gelesen
Zuständig für die Bekämpfung der Schwarzarbeit sind die Behörden der Zollverwaltung. Die zuständige Arbeitseinheit nennt sich Finanzkontrolle Schwarzarbeit, abgekürzt FKS.

Ihre gesetzlichen Aufgabenfeld ergeben sich aus § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG). Hierzu zählen:

  1. Die Prüfung, ob sozialversicherungsrechtliche Meldepflichten erfüllt werden,
  2. Sozialleistungsbetrug vorliegt (entgeltliche Beschäftigung, obwohl Arbeitslosengeld I oder II oder Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz zu Unrecht bezogen werden oder wurden,
  3. die Prüfung, ob Angaben des Arbeitgebers, die für die ALG I erheblich sind, zutreffend bescheinigt wurden,
  4. Lohndumping und illegale Ausländerbeschäftigung
  5. Die Einhaltung der gesetzlichen Arbeitsbedingungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Mindestarbeitsbedingungengesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

Wichtig: Im Rahmen dieser Aufgaben sind die Behörden befugt, Geschäftsräume und Grundstücke des Arbeitgebers und des Auftraggebers von selbstständig tätigen Personen sowie des Entleihers während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen zu betreten und dabei von diesen Auskünfte hinsichtlich ihrer Beschäftigungsverhältnisse oder ihrer Tätigkeiten einzuholen und Einsicht in von ihnen mitgeführte Unterlagen zu nehmen, von denen anzunehmen ist, dass aus ihnen Umfang, Art oder Dauer ihrer Beschäftigungsverhältnisse oder Tätigkeiten hervorgehen oder abgeleitet werden können.

Im Rahmen ihrer Prüfungen haben die Behörden die gleichen Befugnisse wie Polizeivollzugsbehörden nach der Strafprozessordnung und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Ihre Beamten sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.

Sofern sich im Ergebnis einer Prüfung ein konkreter Verdacht auf strafbares Handeln ergibt, werden die Ermittlungsergebnisse an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet, die dann zu prüfen hat, ob gegen Arbeitgeber und/oder Arbeitnehmer ein Strafverfahren eingeleitet wird.

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